Bei der nachstehenden Grabstätte wurde im Rahmen eines Ortstermins festgestellt, dass diese nicht mehr gepflegt wird.
Das Grabnutzungsrecht wird am 16.07.2023 ablaufen.
Willi und Klara Zühlke, früher in Windhagen wohnhaft gewesen
Grab C - V - 19+20
Es konnten bislang aus dem in § 13 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Windhagen genannten Personenkreis keine nahen Angehörige, oder anderweitig Verpflichtete ermittelt werden, auch hat unser Aufruf vom 27.09.2022 zu keinen neuen Erkenntnissen geführt.
Da keine nahen Angehörige, oder anderweitig Verpflichtete, mehr ermittelt werden können und so niemand zur Übernahme der Einebnungskosten herangezogen werden kann, wird hiermit bekanntgegeben, dass der Bauhof der Gemeinde Windhagen das Grab, sollte sich bis 15.11.2022 niemand gemeldet haben der sich für das Grab zuständig fühlt, vorzeitig einebnen wird.
Gerne kann man auch Kontakt zur Friedhofsverwaltung aufnehmen, wenn man mit einer Einebnung nicht einverstanden sein sollte.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Mitarbeiterin im Rathaus in Asbach, Frau Carmen Simöl, Tel. 02683-912119 oder carmen.simoel@vg-asbach.de
Auszug aus der Friedhofssatzung:
§ 13 Nutzungsberechtigung
(1) Nach Eintritt eines Sterbefalles soll der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen aus dem nachstehend aufgeführten Personenkreis ein Nutzungsberechtigter / eine Nutzungsberechtigte genannt werden. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: a) die überlebende Ehegattin / den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppe wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. …
§ 19 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt und unterhalten, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten oder einebnen lassen.
(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.