gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Asbach hat am 01. Juni 2023 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Verkehrskreisel L 272/L 275“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist die Planurkunde und die textlichen Festsetzungen. Eine Begründung mit Umweltbericht ist beigefügt.
Der Bebauungsplan wurde am 11.08.2023 der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Kreisverwaltung Neuwied hat hierzu binnen der Monatsfrist keinen Bescheid erlassen, so dass die Genehmigung nach § 6 Abs. 4 BauGB als erteilt gilt. Die beschlossene Satzung sowie die Bebauungsplanurkunde mit den textlichen Festsetzungen wurden am 27.09.2023 ausgefertigt.
Planbereichsbeschreibung:
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Teilflächen des Grundstücks Gemarkung Elsaff-Asbach
Flur 13
Flurstück 55/2.
Auf den beiliegenden Übersichtsplan wird verwiesen.
Der Bebauungsplan tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die textlichen Festsetzungen mit einer Begründung und die hierin erwähnten technischen Regelwerke, eine zusammenfassende Erklärung sowie der Umweltbericht und die Planurkunde werden ab sofort bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach,
Flammersfelder Str. 1, 53567 Asbach,
Zimmer 43 (Bauabteilung),
während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Wunsch Auskunft erteilt.
In Anwendung des § 10a Abs. 2 BauGB ist der in Kraft getretene Bebauungsplan im oben genannten Umfang zukünftig auf der Homepage der Verbandsgemeinde Asbach unter: www.vg-asbach.de (Verbandsgemeinde-Rathaus und Verwaltung-Bebauungsplan Online) eingestellt und ebenso über das zentrale Internetportal des Landes unter: www.geoportal.rlp.de zugänglich.
Hinweise:
| A. | Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. | |
| Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. | |
| B. | Auf die Vorschriften zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzungen gemäß § 214 BauGB wird hingewiesen. | |
| Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB werden eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. | |
| C. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. | |
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | ||
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
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| Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann er auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. |