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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 43/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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über die öffentliche Bekanntgabe

der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

in der Gemeinde Asbach

In der Gemarkung Schöneberg, Flur 34, Flurstück 35 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 20.10.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.

An Grenzpunkt „1“ wurde ein Stein schief in Beton, nicht richtbar vorgefunden.

In den Stein wurde Lagerichtig ein Bolzen eingebracht.

Die Abmarkung des Grenzpunktes „2“ wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Der Grenzpunkt wird durch dauerhafte und eindeutige Einrichtungen, hier Gebäudeecke, hinreichend gekennzeichnet

Der Grenzpunkt „3“ wurde nicht zentrisch abgemarkt, weil eine Örtliche Behinderung besteht. Der Grenzpunkt wurde, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 0,50m zum jeweiligen Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 27.10.2023 bis 10.11.2023 bei dem Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Andreas Wassermann (öffentliche Vermessungsstelle) in Altenkirchen ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 16:15 Uhr, Donnerstag bis 18:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Andreas Wassermann, Marktstraße 27, 57610 Altenkirchen

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Andreas Wassermann finden Sie unter www.vermessung-wassermann.de.

gez. Dipl.-Ing. Andreas Wassermann, öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
öffentliche Vermessungsstelle