Das Land Rheinland-Pfalz hat gesetzlich die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen. Die Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz sind daher verpflichtet, den wiederkehrenden Beitrag bis zum 01.01.2024 einzuführen.
Die Umstellung erfolgt schrittweise in jeder Ortsgemeinde. Die veröffentlichte Satzung betrifft nur die Ortsgemeinde Asbach. Die Ortsgemeinde Neustadt (Wied) ist bereits umgestellt und die anderen beiden Ortsgemeinden folgen im nächsten Monat.
Die komplette Satzung der Ortsgemeinde Asbach sowie die Pläne zu den gebildeten Abrechnungseinheiten finden Sie auf unserer Homepage: https://vg-asbach.de/wkb
An dieser Stelle werden auch aktuelle Informationen und die Erklärung des wiederkehrenden Beitrages bereitgestellt
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Der Ortsgemeinde Asbach
Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge vom 27. Oktober 2023
Der Gemeinderat Asbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen.
§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen.
§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke.
§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches.
§ 10 Ablösung des Ausbaubeitrages.
§ 12 Veranlagung und Fälligkeit
§ 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung.
(1) Die Ortsgemeinde Asbach erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
| 1. | "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, |
| 2. | "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, |
| 3. | "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage, |
| 4. | "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. |
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus den als Anlage 2 beigefügten Plänen ergeben.
| 1. | Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet von dem Ortsteil Asbach Kernort |
| 2. | Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet von dem Asbacher Gewerbegebiet |
| 3. | Die Abrechnungseinheit 3 wird gebildet von dem Ortsteil Altenburg |
| 4. | Die Abrechnungseinheit 4 wird gebildet von dem Ortsteil Altenhofen |
| 5. | Die Abrechnungseinheit 5 wird gebildet von den Ortsteilen Bennau / Büschermühle |
| 6. | Die Abrechnungseinheit 6 wird gebildet von dem Ortsteil Büsch |
| 7. | Die Abrechnungseinheit 7 wird gebildet von dem Ortsteil Dasbach |
| 8. | Die Abrechnungseinheit 8 wird gebildet von dem Ortsteil Dinspel |
| 9. | Die Abrechnungseinheit 9 wird gebildet von dem Ortsteil Ditscheid |
| 10. | Die Abrechnungseinheit 10 wird gebildet von dem Ortsteil Drinhausen |
| 11. | Die Abrechnungseinheit 11 wird gebildet von den Ortsteilen Germscheid / Rauenhahn |
| 12. | Die Abrechnungseinheit 12 wird gebildet von dem Ortsteil Heide |
| 13. | Die Abrechnungseinheit 13 wird gebildet von dem Ortsteil Hinterplag |
| 14. | Die Abrechnungseinheit 14 wird gebildet von den Ortsteilen Löhe / Hussen |
| 15. | Die Abrechnungseinheit 15 wird gebildet von dem Ortsteil Kalscheid |
| 16. | Die Abrechnungseinheit 16 wird gebildet von dem Ortsteil Köttingen |
| 17. | Die Abrechnungseinheit 17 wird gebildet von dem Ortsteil Krankel |
| 18. | Die Abrechnungseinheit 18 wird gebildet von dem Ortsteil Krumbach |
| 19. | Die Abrechnungseinheit 19 wird gebildet von dem Ortsteil Krumscheid |
| 20. | Die Abrechnungseinheit 20 wird gebildet von dem Ortsteil Limbach |
| 21. | Die Abrechnungseinheit 21 wird gebildet von dem Ortsteil Niedermühlen |
| 22. | Die Abrechnungseinheit 22 wird gebildet von den Ortsteilen Oberplag / Straßen |
| 23. | Die Abrechnungseinheit 23 wird gebildet von dem Ortsteil Rindhausen |
| 24. | Die Abrechnungseinheit 24 wird gebildet von dem Ortsteil Sessenhausen |
| 25. | Die Abrechnungseinheit 25 wird gebildet von dem Ortsteil Schöneberg |
| 26. | Die Abrechnungseinheit 26 wird gebildet von dem Ortsteil Thelenberg |
| 27. | Die Abrechnungseinheit 27 wird gebildet von dem Ortsteil Wilsberg |
| 28. | Die Abrechnungseinheit 28 wird gebildet von dem Ortsteil Zurheiden |
Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
Der Gemeindeanteil beträgt für die
| - | Abrechnungseinheit 1 (Asbach Kernort) | 35 % |
| - | Abrechnungseinheit 2 (Asbach Gewerbegebiet) | 30 % |
| - | Abrechnungseinheit 3 (Altenburg) | 25 % |
| - | Abrechnungseinheit 4 (Altenhofen) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 5 (Bennau / Büschermühle) | 25 % |
| - | Abrechnungseinheit 6 (Büsch) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 7 (Dasbach) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 8 (Dinspel) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 9 (Ditscheid) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 10 (Drinhausen) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 11 (Germscheid / Rauenhahn) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 12 (Heide) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 13 (Hinterplag) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 14 (Löhe / Hussen) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 15 (Kalscheid) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 16 (Köttingen) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 17 (Krankel) | 25 % |
| - | Abrechnungseinheit 18 (Krumbach) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 19 (Krumscheid) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 20 (Limbach) | 25 % |
| - | Abrechnungseinheit 21 (Niedermühlen) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 22 (Oberplag / Straßen) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 23 (Rindhausen) | 25 % |
| - | Abrechnungseinheit 24 (Sessenhausen) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 25 (Schöneberg) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 26 (Thelenberg) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 27 (Wilsberg) | 20 % |
| - | Abrechnungseinheit 28 (Zurheiden) | 20 % |
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25 v.H.
Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden. |
| 2. | Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: |
| a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. |
| d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt. |
| Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
| Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
| 3. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.“ |
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
| 1. | Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrundegelegt. |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt |
| a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen. |
| b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
| 4. | Ist nach den Nummern 1 – 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 6. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 7. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für |
| a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
| b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 8. | Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen. |
| 9. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. |
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Asbach Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
| 1. | die Bezeichnung des Beitrages, |
| 2. | den Namen des Beitragsschuldners, |
| 3. | die Bezeichnung des Grundstückes, |
| 4. | den zu zahlenden Betrag, |
| 5. | die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, |
| 6. | die Festsetzung des Fälligkeitstermins, |
| 7. | die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und |
| 8. | eine Rechtsbehelfsbelehrung. |
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach
| a) | 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage, |
| b) | 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn, |
| c) | 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges, |
| d) | 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen. |
Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.
Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbauträge nach dem KAG entstanden sind.
(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:
0,01 bis 2,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwei Jahre Verschonung
2,01 bis 4,00 € pro qm Grundstücksfläche – vier Jahre Verschonung
4,01 bis 6,00 € pro qm Grundstücksfläche – sechs Jahre Verschonung
6,01 bis 8,00 € pro qm Grundstücksfläche – acht Jahre Verschonung
8,01 bis 10,00 € pro qm Grundstücksfläche – zehn Jahre Verschonung
10,01 bis 12,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwölf Jahre Verschonung
12,01 bis 14,00 € pro qm Grundstücksfläche – 14 Jahre Verschonung
14,01 bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche – 16 Jahre Verschonung
16,01 bis 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 18 Jahre Verschonung
Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 20 Jahre Verschonung
Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.
Anlagen
Anlage 1 zur Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Asbach vom 27. Oktober 2023 zu § 3 der Ausbaubeitragssatzung
Begründung der Abrechnungseinheiten
Als Grundlage für die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge ist von den Gemeinden durch Satzung die einheitliche öffentliche Einrichtung festzulegen (sog. Abrechnungseinheiten). Hierbei sind insbesondere die in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegenden Verkehrsanlagen zusammenzufassen (§ 10a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz, KAG).
Ein räumlicher Zusammenhang wird durch Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß aufgehoben. Auch relevante sog. (topographische) Zäsuren können den Zusammenhang aufheben. Relevante Zäsuren sind insbesondere Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die nicht ohne größeren Aufwand gequert werden können. Dabei ist entscheidend auf die konkrete örtliche Situation abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14. OVG).
Des Weiteren hat eine Gemeinde zu berücksichtigen, dass Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand bei der Bildung einer Abrechnungseinheit nur zusammengeschlossen werden dürfen, wenn dies nicht zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Für alle Abrechnungseinheiten gilt:
Die jeweilige gebildete Abrechnungseinheit umfasst sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen in den Grenzen der einzelnen Innerortslage, die den Bestimmungen des KAG unterliegen. Eine zeichnerische Darstellung der Abrechnungseinheiten ist in Anlage 2 der Satzung dargestellt.
I. Ortslagen mit Außenbereichsabgrenzung
Die Ortsgemeinde Asbach besteht aus einer Vielzahl einzelner Ortslagen, die durch weitläufige Außenbereichsflächen abgegrenzt werden. Die einzelnen Ortsteile sind entweder über Gemeindeverbindungsstraßen oder über das klassifizierte Straßennetz miteinander verbunden. Zwischen den einzelnen Ortsteilen befinden sich nicht untergeordnete Außenbereichsflächen, die den räumlichen Zusammenhang, der vom Bundesverfassungsgericht als Grundvoraussetzung für die Bildung einer Abrechnungseinheit gefordert wird, entfallen lässt, so dass bereits aufgrund der räumlichen Anordnung der einzelnen Ortsteile zueinander die Abrechnungseinheiten zu bilden sind.
Sämtliche zum Anbau bestimmte Straßen innerhalb der jeweiligen Ortslage befinden sich in einem räumlichen Zusammenhang. Zäsuren innerhalb der jeweiligen Abrechnungseinheit sind nicht festzustellen. Soweit in den bebauten Ortslagen eine klassifizierte Straße verläuft, so ist diese zum Anbau bestimmt und jederzeit für den Kraftverkehr oder den Fußverkehr ohne besondere Hindernisse zu queren. Eine vorhandene Grenze zu einer Nachbargemeinde stellt eine rechtliche Zäsur dar. An die bebauten Gebiete grenzen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die jeweilige Ortslage als eigene Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Diese Ortslagen sind daher eine eigenständige Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
Diesen Grundsätzen zu Grunde gelegt, wurden folgende Abrechnungseinheiten gebildet:
3. Altenburg, 4. Altenhofen, 6. Büsch, 7. Dasbach, 8. Dinspel, 9. Ditscheid, 10. Drinhausen, 12. Heide, 13. Hinterplag, 15. Kalscheid, 16. Köttingen, 17. Krankel, 18. Krumbach, 19. Krumscheid, 20. Limbach, 21. Niedermühlen, 23. Rindhausen, 24. Sessenhausen, 25. Schöneberg, 26. Thelenberg, 28. Zurheiden
II. Ortslagen mit ergänzender Begründung
1. Asbach Kernort
Die Abrechnungseinheit „Asbach Kernort“ ist über klassifizierte Straßen (Landesstraße 255 in Richtung Neustadt (Wied) und Löhe, Landesstraße 272 in Richtung Windhagen, Landesstraße 275 in Richtung Buchholz) an das übrige Straßennetz angebunden. Sämtliche zum Anbau bestimmte Straßen innerhalb der Ortslage befinden sich in einem räumlichen Zusammenhang.
An die Abrechnungseinheit „Asbach Kernort“ grenzt die Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“. Die Verkehrsanlagen in den Abrechnungseinheiten weisen gravierende strukturelle Unterschiede auf, welche sich aus der in den Bebauungsplänen festgesetzten baulichen Nutzung sowie dem unterschiedlichen Straßenausbauaufwand ergeben.
Die Gemeindestraße „Im Steinchen“ wird aufgeteilt. Der Bereich der Kreuzung „Im Hohenrehn“ / „Am Wäldchen“ bis zur Einmündung in die „Anton-Limbach-Straße“ dient die Straße dem Gewerbegebiet und hat keine Erschließungsfunktion für das Wohngebiet. Daher ist die Straße „Im Steinchen“ in diesem Bereich der Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“ zuzurechnen. Der Bereich der Kreuzung „Im Hohenrehn“ / „Am Wäldchen“ in Richtung „Flammersfelder Straße“ (L 255), dient die Straße „Im Steinchen“ überwiegend der Erschließung des Wohngebiets und ist daher der Abrechnungseinheit „Asbach Kernort“ zuzurechnen.
Zwischen den derzeitigen Gewerbebetrieben „Anton-Limbach-Straße 6, 8, 10“ und „Im Steinchen 1, 1a, 3 und 5“ und der sich nördlich daran anschließenden Wohnbebauung „Im Klopseifen“ ist ebenfalls eine Trennung vorzunehmen. Die Parzellen der Gemarkung Asbach, Flur 5, Flurstücke 6/2, 6/3, 7/17, 7/16, 7/15, 9/8, 9/9, 9/13, 9/14, 9/15, 9/11, 9/6, 59/6, 58/2, 59/5 und 60/6 sind aufgrund der tatsächlichen Wohnnutzung und der Festsetzungen im Bebauungsplan „Im Steinchen (1. vereinfachte Änderung)“ der Abrechnungseinheit „Asbach Kernort“ zuzurechnen. Die Parzellen der Gemarkung Asbach, Flur 5, Flurstücke 3/2, 4/12, 91/2, 5/5, 7/5, 7/8, 7/13, 9/7 und 60/5 sind aufgrund der tatsächlichen gewerblichen Nutzung und der Festsetzungen im Bebauungsplan „Im Steinchen“ der Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“ zuzurechnen.
Die Straße „Hauptstraße“ ist der Abrechnungseinheit „Asbach Kernort“ zuzurechnen. Die Verkehrsanlage weist keine gravierenden strukturellen Unterschiede auf. Insofern liegen keine Merkmale einer Zäsur vor.
Die klassifizierten Straßen entfalten keine trennende Wirkung, da sie jederzeit sowohl für den Fußgänger- als auch für den Fahrzeugverkehr ungehindert zu queren sind. Fußgängern stehen hierbei Querungshilfen (beispielsweise Zebrastreifen, Ampeln und Mittelinseln) zur Verfügung.
Zäsuren innerhalb der Abrechnungseinheit liegen nicht vor. An die Abrechnungseinheit grenzen im Übrigen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Abrechnungseinheit „Asbach Kernort“ ist daher eine eigenständige Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
2. Asbach Gewerbegebiet
Die Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“ ist durch klassifizierte Straßen (Landesstraße 255 in Richtung Neustadt (Wied) und Kreisstraße 41 in Richtung Asbach) an das Straßennetz der Ortsgemeinde Asbach angebunden. Sämtliche zum Anbau bestimmte Straßen der Abrechnungseinheit befinden sich in einem räumlichen Zusammenhang.
An die Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“ grenzt die Abrechnungseinheit „Asbach Kernort“. Die Verkehrsanlagen in den Abrechnungseinheiten weisen gravierende strukturelle Unterschiede auf, welche sich aus der in den Bebauungsplänen festgesetzten baulichen Nutzung sowie dem unterschiedlichen Straßenausbauaufwand ergeben.
Die Gemeindestraße „Im Steinchen“ wird aufgeteilt. Der Bereich der Kreuzung „Im Hohenrehn“ / „Am Wäldchen“ bis zur Einmündung in die „Anton-Limbach-Straße“ dient die Straße dem Gewerbegebiet und hat keine Erschließungsfunktion für das Wohngebiet. Daher ist die Straße „Im Steinchen“ in diesem Bereich der Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“ zuzurechnen. Der Bereich der Kreuzung „Im Hohenrehn“ / „Am Wäldchen“ in Richtung „Flammersfelder Straße“ (L 255), dient die Straße „Im Steinchen“ überwiegend der Erschließung des Wohngebiets und ist daher der Abrechnungseinheit „Asbach Kernort“ zuzurechnen.
Zwischen den derzeitigen Gewerbebetrieben „Anton-Limbach-Straße 6, 8, 10“ und „Im Steinchen 1, 1a, 3 und 5“ und der sich nördlich daran anschließenden Wohnbebauung „Im Klopseifen“ ist ebenfalls eine Trennung vorzunehmen. Die Parzellen der Gemarkung Asbach, Flur 5, Flurstücke 6/2, 6/3, 7/17, 7/16, 7/15, 9/8, 9/9, 9/13, 9/14, 9/15, 9/11, 9/6, 59/6, 58/2, 59/5 und 60/6 sind aufgrund der tatsächlichen Wohnnutzung und der Festsetzungen im Bebauungsplan „Im Steinchen (1. vereinfachte Änderung)“ der Abrechnungseinheit „Asbach Kernort“ zuzurechnen. Die Parzellen der Gemarkung Asbach, Flur 5, Flurstücke 3/2, 4/12, 91/2, 5/5, 7/5, 7/8, 7/13, 9/7 und 60/5 sind aufgrund der tatsächlichen gewerblichen Nutzung und der Festsetzungen im Bebauungsplan „Im Steinchen“ der Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“ zuzurechnen.
Angrenzend an die Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“ grenzt die Abrechnungseinheit „Wilsberg“. Die dort vorhandenen Verkehrsanlagen weisen gravierende strukturelle Unterschiede zu den Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“ auf. In der Abrechnungseinheit „Wilsberg“ sind die Verkehrsanlagen für den allgemeinen Wohnverkehr angelegt, wohingegen die Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“ für den Schwerlastverkehr ausgelegt sind. Aufgrund des konstitutiven Gebots der Belastungsgleichheit ist eine Trennung der Abrechnungseinheiten daher erforderlich.
Die klassifizierten Straßen entfalten keine trennende Wirkung, da sie jederzeit sowohl für den Fußgänger- als auch für den Fahrzeugverkehr ungehindert zu queren sind. Fußgängern stehen hierbei Querungshilfen (beispielsweise Zebrastreifen, Ampeln und Mittelinseln) zur Verfügung.
Zäsuren innerhalb der Abrechnungseinheit liegen nicht vor. An die Abrechnungseinheit grenzen im Übrigen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“ ist daher eine eigenständige Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
5. Bennau / Büschermühle
Die Abrechnungseinheit „Bennau / Büschermühle“ ist über eine klassifizierte Straße (Landesstraße 272 in Richtung Asbach) an das Straßennetz der Ortsgemeinde Asbach angebunden. Die durch die Abrechnungseinheit verlaufende Landesstraße 272 und Kreisstraße 48 entfalten keine trennende Wirkung, da sie sowohl für Fußgänger- als auch für den Fahrzeugverkehr ohne weiteren Aufwand zu queren sind.
Zwischen den Ortslagen „Bennau“ und „Büschermühle“ besteht ein räumlicher Zusammenhang. Die Außenbereichsfläche zwischen den Ortslagen umfasst zudem weniger als 50 Meter Luftlinie. Sie ist somit von untergeordnetem Ausmaß und stellt keine Zäsur dar. Weitere Zäsuren innerhalb der Abrechnungseinheit sind nicht festzustellen.
An die Abrechnungseinheit grenzen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Ortslagen „Bennau“ und „Büschermühle“ sind eine eigenständige öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
11. Germscheid / Rauenhahn
Die Abrechnungseinheit „Germscheid / Rauenhahn“ ist über klassifizierte Straßen (Landesstraße 272 in Richtung Asbach und Kreisstraße 42 in Richtung Bennau) an das Straßennetz der Ortsgemeinde Asbach angebunden. Die durch die Ortslagen verlaufenden Landesstraße 272 und Kreisstraße 42 entfalten keine trennende Wirkung, da sie sowohl für den Fußgänger- als auch für den Fahrzeugverkehr jederzeit ungehindert zu queren sind.
Bei den Ortslagen handelt es sich um ein zusammenhängend bebautes Gebiet, welches weder durch Außenbereichsflächen noch topografische Merkmale getrennt wird. Die Ortslagen gehen im Bereich der Straßen „Bonner Straße“ und „Rauenhahner Weg“ ineinander über, sodass eine Abgrenzung der Ortslagen „Germscheid“ und „Rauenhahn“ bei Betrachtung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist. An die Abrechnungseinheit grenzen die Ortsgemeinde Buchholz (nördlich) und die Ortsgemeinde Windhagen (westlich). Diese stellen eine rechtliche Zäsur dar. Weitere Zäsuren innerhalb der Abrechnungseinheit sind nicht festzustellen.
An die Abrechnungseinheit grenzen im Übrigen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Ortslagen „Germscheid“ und „Rauenhahn“ sind daher eine eigenständige öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
14. Löhe / Hussen
Die Abrechnungseinheit „Löhe / Hussen“ ist über die klassifizierte Straße (Landesstraße 255 in Richtung Asbach) an das Straßennetz der Ortsgemeinde Asbach angebunden. Die Landesstraße 255 verläuft durch die Ortslagen, ist jedoch sowohl für Fußgänger als auch Fahrzeuge ohne weiteres zu queren. Für Fußgänger stehen hierfür mehrere Querungshilfen zur Verfügung. Insofern kommt der Landesstraße keine trennende Wirkung zu.
Die Bezeichnung „Hurtenbach“ in der Anlage 2 der zeichnerischen Darstellung ist eine historische Bezeichnung der alten Ortslage, die kein selbstständiger Ortsteil mehr ist.
Bei den Ortslagen „Hussen“ und „Löhe“ handelt es sich um ein zusammenhängend bebautes Gebiet. Im Bereich der Straßen „Zum Mückensee“ und „Eitorfer Straße“ gehen die Ortslagen ineinander über, sodass eine Abgrenzung der Ortslagen „Hussen“ und „Löhe“, insbesondere bei Betrachtung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, nicht möglich ist.
Nördlich der Abrechnungseinheit verläuft die Grenze zur Ortsgemeinde Buchholz. Diese stellt eine rechtliche Zäsur dar. An die Abrechnungseinheit grenzen im Übrigen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Ortslagen „Hussen“ und „Löhe“ sind daher eine eigenständige öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
22. Oberplag / Straßen
Die Abrechnungseinheit „Oberplag / Straßen“ ist über die klassifizierte Straße (Landesstraße 255 in Richtung Asbach) an das Straßennetz der Ortsgemeinde Asbach angebunden. Sämtliche zum Anbau bestimmte Straßen innerhalb der Ortslage befinden sich in einem räumlichen Zusammenhang. Die Ortslagen „Oberplag“ und „Straßen“ gehen im Bereich der Straßen „Am Spielhügel“ und „Sternstraße“ fließend ineinander über, sodass eine Abgrenzung der beiden Ortslagen, insbesondere bei Betrachtung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, nicht möglich ist. Auch liegen keine topographischen Zäsuren vor.
Die durch die Abrechnungseinheit verlaufende Landesstraße 255 entfaltet keine trennende Wirkung, da sie sowohl für den Fußgänger- als auch für den Fahrzeugverkehr jederzeit ungehindert zu queren ist.
Südlich der Abrechnungseinheit befindet sich die Grenze zur Ortsgemeinde Neustadt (Wied). Diese stellt eine rechtliche Zäsur dar. An die Abrechnungseinheit grenzen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Ortslagen „Oberplag“ und „Straßen“ sind daher eine eigenständige Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
27. Wilsberg
Die Abrechnungseinheit „Wilsberg“ ist über eine Gemeindestraße an das Straßennetz der Ortsgemeinde Asbach angebunden. Sämtliche zum Anbau bestimmte Straßen innerhalb der Ortslage befinden sich in einem räumlichen Zusammenhang. Zäsuren innerhalb der Abrechnungseinheit sind nicht festzustellen.
Angrenzend an die Abrechnungseinheit „Wilsberg“ grenzt die Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“. Die dort vorhandenen Verkehrsanlagen weisen gravierende strukturelle Unterschiede zu den Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit „Wilsberg“ auf. In der Abrechnungseinheit „Wilsberg“ sind die Verkehrsanlagen für den allgemeinen Wohnverkehr angelegt wohingegen die Verkehrsanlagen in der Abrechnungseinheit „Asbach Gewerbegebiet“ für den Schwerlastverkehr ausgelegt sind. Aufgrund des konstitutiven Gebots der Belastungsgleichheit ist eine Trennung der Abrechnungseinheiten daher erforderlich.
An die Abrechnungseinheit grenzen im Übrigen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Ortslage „Wilsberg“ ist daher eine eigenständige Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.