Das Land Rheinland-Pfalz hat gesetzlich die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages beschlossen. Die Ortsgemeinden in Rheinland-Pfalz sind daher verpflichtet, den wiederkehrenden Beitrag bis zum 01.01.2024 einzuführen.
Die Umstellung erfolgt schrittweise in jeder Ortsgemeinde. Die veröffentlichte Satzung betrifft nur die Ortsgemeinde Buchholz.
Die komplette Satzung der Ortsgemeinde Buchholz sowie die Pläne zu den gebildeten Abrechnungseinheiten finden Sie auf unserer Homepage: https://vg-asbach.de/wkb
An dieser Stelle werden auch aktuelle Informationen und die Erklärung des wiederkehrenden Beitrages bereitgestellt.
Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge
vom 14. November 2023
Der Gemeinderat Buchholz hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Inhaltsübersicht: | |
(1) Die Ortsgemeinde Buchholz erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
| 1. | "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, |
| 2. | "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, |
| 3. | "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage, |
| 4. | "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. |
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus den als Anlage 2 beigefügten Plänen ergeben.
| 1. | Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet von dem Ortsteil Buchholz Kernort |
| 2. | Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet von dem Ortsteil Elles |
| 3. | Die Abrechnungseinheit 3 wird gebildet von dem Ortsteil Griesenbach |
| 4. | Die Abrechnungseinheit 4 wird gebildet von dem Ortsteil Hammelshahn |
| 5. | Die Abrechnungseinheit 5 wird gebildet von den Ortsteilen Jungeroth / Kölsch-Büllesbach |
| 6. | Die Abrechnungseinheit 6 wird gebildet von den Ortsteilen Krautscheid / Seifen |
| 7. | Die Abrechnungseinheit 7 wird gebildet von den Ortsteilen Krummenast |
| 8. | Die Abrechnungseinheit 8 wird gebildet von dem Industriepark Nord in Mendt |
| 9. | Die Abrechnungseinheit 9 wird gebildet von dem Ortsteil Muß |
| 10. | Die Abrechnungseinheit 10 wird gebildet von dem Ortsteil Oberscheid |
| 11. | Die Abrechnungseinheit 11 wird gebildet von den Ortsteilen Priestersberg / Wertenbruch nördl. |
| 12. | Die Abrechnungseinheit 12 wird gebildet von dem Ortsteil Sauerwiese |
| 13. | Die Abrechnungseinheit 13 wird gebildet von dem Ortsteil Wallau |
| 14. | Die Abrechnungseinheit 14 wird gebildet von dem Ortsteil Wertenbruch südl. |
Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
Der Gemeindeanteil beträgt für die
- Abrechnungseinheit 1 (Buchholz Kernort) — 35 %
- Abrechnungseinheit 2 (Elles) — 25 %
- Abrechnungseinheit 3 (Griesenbach) — 25 %
- Abrechnungseinheit 4 (Hammelshahn) — 25 %
- Abrechnungseinheit 5 (Jungeroth / Kölsch-Büllesbach) — 30 %
- Abrechnungseinheit 6 (Krautscheid / Seifen) — 25 %
- Abrechnungseinheit 7 (Krummenast) — 25 %
- Abrechnungseinheit 8 (Industriepark Nord, Mendt) — 25 %
- Abrechnungseinheit 9 (Muß) — 25 %
- Abrechnungseinheit 10 (Oberscheid) — 25 %
- Abrechnungseinheit 11 (Priestersberg / Wertenbruch nördl.) — 25 %
- Abrechnungseinheit 12 (Sauerwiese) — 25 %
- Abrechnungseinheit 13 (Wallau) — 25 %
- Abrechnungseinheit 14 (Wertenbruch südl.) — 25 %
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 25 v.H.
Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden. |
| 2. | Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: |
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| a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. |
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| b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. |
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| c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. |
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| d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt. |
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| Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
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| Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
| 3. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.“ |
| (3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt: | |
| 1. | Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrundegelegt. |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt |
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| a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen. |
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| b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
| 4. | Ist nach den Nummern 1 – 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 6. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 7. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für |
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| a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
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| b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 8. | Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen. |
| 9. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. |
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Buchholz Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
| (2) Der Beitragsbescheid enthält: | |
| 1. | die Bezeichnung des Beitrages, |
| 2. | den Namen des Beitragsschuldners, |
| 3. | die Bezeichnung des Grundstückes, |
| 4. | den zu zahlenden Betrag, |
| 5. | die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, |
| 6. | die Festsetzung des Fälligkeitstermins, |
| 7. | die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und |
| 8. | eine Rechtsbehelfsbelehrung. |
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach
| a) | 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage, |
| b) | 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn, |
| c) | 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges, |
| d) | 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen. |
Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.
Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbauträge nach dem KAG entstanden sind.
(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:
0,01 bis 2,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwei Jahre Verschonung
2,01 bis 4,00 € pro qm Grundstücksfläche – vier Jahre Verschonung
4,01 bis 6,00 € pro qm Grundstücksfläche – sechs Jahre Verschonung
6,01 bis 8,00 € pro qm Grundstücksfläche – acht Jahre Verschonung
8,01 bis 10,00 € pro qm Grundstücksfläche – zehn Jahre Verschonung
10,01 bis 12,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwölf Jahre Verschonung
12,01 bis 14,00 € pro qm Grundstücksfläche – 14 Jahre Verschonung
14,01 bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche – 16 Jahre Verschonung
16,01 bis 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 18 Jahre Verschonung
Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 20 Jahre Verschonung
Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(1) Diese Satzung tritt zum 31.12.2023 in Kraft.
(2) Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.
(3) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Buchholz zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung) vom 30.04.2014 für die Abrechnungseinheiten 1- 14 außer Kraft. Die Ausbaubeitragssatzung vom 30.04.2014 bleibt für die Ortslagen Mendt und Irmeroth in Kraft.
Anlagen
Anlage 1 zur Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 14. November 2023
zu § 3 der Ausbaubeitragssatzung
Begründung der Abrechnungseinheiten
Als Grundlage für die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge ist von den Gemeinden durch Satzung die einheitliche öffentliche Einrichtung festzulegen (sog. Abrechnungseinheiten). Hierbei sind insbesondere die in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegenden Verkehrsanlagen zusammenzufassen (§ 10a Abs. 1 Kommunalabgabengesetz, KAG).
Ein räumlicher Zusammenhang wird durch Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß aufgehoben. Auch relevante sog. (topographische) Zäsuren können den Zusammenhang aufheben. Relevante Zäsuren sind insbesondere Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die nicht ohne größeren Aufwand gequert werden können. Dabei ist entscheidend auf die konkrete örtliche Situation abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14. OVG).
Des Weiteren hat eine Gemeinde zu berücksichtigen, dass Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand bei der Bildung einer Abrechnungseinheit nur zusammengeschlossen werden dürfen, wenn dies nicht zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Für alle Abrechnungseinheiten gilt:
Die jeweilige gebildete Abrechnungseinheit umfasst sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen in den Grenzen der einzelnen Innerortslage, die den Bestimmungen des KAG unterliegen. Eine zeichnerische Darstellung der Abrechnungseinheiten ist in Anlage 2 der Satzung dargestellt.
I. Ortslagen mit Außenbereichsabgrenzung
Die Ortsgemeinde Buchholz besteht aus einer Vielzahl einzelner Ortslagen, die durch weitläufige Außenbereichsflächen abgegrenzt werden. Die einzelnen Ortsteile sind entweder über Gemeindeverbindungsstraßen oder über das klassifizierte Straßennetz miteinander verbunden. Zwischen den einzelnen Ortsteilen befinden sich nicht untergeordnete Außenbereichsflächen, die den räumlichen Zusammenhang, der vom Bundesverfassungsgericht als Grundvoraussetzung für die Bildung einer Abrechnungseinheit gefordert wird, entfallen lässt, so dass bereits aufgrund der räumlichen Anordnung der einzelnen Ortsteile zueinander die Abrechnungseinheiten zu bilden sind.
Sämtliche zum Anbau bestimmte Straßen innerhalb der jeweiligen Ortslage befinden sich in einem räumlichen Zusammenhang. Zäsuren innerhalb der jeweiligen Abrechnungseinheit sind nicht festzustellen. Soweit in den bebauten Ortslagen eine klassifizierte Straße verläuft, so ist diese zum Anbau bestimmt und jederzeit für den Kraftverkehr oder den Fußverkehr ohne besondere Hindernisse zu queren. Eine vorhandene Grenze zu einer Nachbargemeinde stellt eine rechtliche Zäsur dar. An die bebauten Gebiete grenzen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die jeweilige Ortslage als eigene Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Diese Ortslagen sind daher eine eigenständige Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
Diesen Grundsätzen zu Grunde gelegt, wurden folgende Abrechnungseinheiten gebildet:
2. Elles, 3. Griesenbach, 4. Hammelshahn, 7. Krummenast, 9. Muß, 10. Oberscheid, 12. Sauerwiese, 13. Wallau, 14. Wertenbruch südl.
Die Abrechnungseinheit „Buchholz Kernort“ ist über klassifizierte Straßen (Landesstraße 274 in Richtung Griesenbach und Landesstraße 275 in Richtung Asbach) an das übrige Straßennetz angebunden. Sämtliche zum Anbau bestimmte Straßen innerhalb der Ortslage befinden sich in einem räumlichen Zusammenhang. Die durch die Ortslage verlaufenden Landesstraßen 274 und 275 entfalten keine trennende Wirkung, da sie sowohl für den Fußgänger- als auch für den Fahrzeugverkehr jederzeit ungehindert zu queren sind. Fußgängern stehen hierbei Querungshilfen (beispielsweise Zebrastreifen und Mittelinsel) zur Verfügung. Zäsuren innerhalb der Abrechnungseinheit sind nicht festzustellen.
An die Abrechnungseinheit grenzen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Ortslage „Buchholz Kernort“ ist daher eine eigenständige Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
Die Abrechnungseinheit „Jungeroth / Kölsch-Büllesbach“ ist über klassifizierte Straßen (Landesstraße 275 in Richtung Buchholz und Kreisstraße 57 in Richtung Mendt) an das Straßennetz der Ortsgemeinde Buchholz angebunden. Bei den beiden Ortslagen handelt es sich um ein zusammenhängend bebautes Gebiet, welches weder durch Außenbereichsflächen noch topografische Merkmale getrennt wird. Vielmehr gehen die Ortslagen ineinander über, sodass eine Abgrenzung der Ortslagen „Jungeroth“ und „Kölsch-Büllesbach“ bei Betrachtung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist.
Die durch die Abrechnungseinheit verlaufenden Landesstraße 275 und Kreisstraßen 66 und 57 entfalten keine trennende Wirkung, da sie sowohl für den Fußgänger- als auch den Fahrzeugverkehr jederzeit ungehindert zu queren sind.
An die Abrechnungseinheit grenzen im Übrigen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Ortslagen „Jungeroth“ und „Kölsch-Büllesbach“ sind daher eine eigenständige öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
Die Abrechnungseinheit „Krautscheid / Seifen“ ist über eine klassifizierte Straße (Landesstraße 275 in Richtung Buchholz) an das Straßennetz der Ortsgemeinde Buchholz angebunden. Die Ortslagen gehen ineinander über, sodass eine Abgrenzung von „Krautscheid“ und „Seifen“ bei Betrachtung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist. Die innerhalb der Abrechnungseinheit gelegenen Gewerbebetriebe stellen keine Zäsur dar, da die Verkehrsanlagen keine gravierenden strukturellen Unterschiede aufweisen. Die durch die Abrechnungseinheit verlaufenden Kreisstraßen 54 und 55 sowie die Landesstraße 275 entfalten keine trennende Wirkung, da sie sowohl für den Fußgänger- als auch für den Fahrzeugverkehr jederzeit ungehindert zu queren sind. Westlich der Abrechnungseinheit befindet sich die Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen. Diese stellt eine rechtliche Zäsur dar.
An die Abrechnungseinheit grenzen im Übrigen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Ortslagen „Krautscheid“ und „Seifen“ sind daher eine eigenständige öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
Die Abrechnungseinheit „Mendt Industriepark Nord“ ist über eine klassifizierte Straße (Kreisstraße 58 in Richtung Mendt) an das Straßennetz der Ortsgemeinde Buchholz angebunden. Durch den Industriepark verlaufen Verkehrsanlagen, die gravierende strukturelle Unterschiede zu den umliegenden Abrechnungseinheiten aufweisen, da sie für den Schwerlastverkehr ausgelegt sind. Die durch die Abrechnungseinheit verlaufende Kreisstraße 58 entfaltet keine trennende Wirkung, da sie sowohl für den Fußgänger- als auch für den Fahrzeugverkehr jederzeit ungehindert zu queren ist. Zäsuren innerhalb der Abrechnungseinheit sind nicht festzustellen.
Nördlich der Abrechnungseinheit befindet sich die Grenze zu Nordrhein-Westfalen. Diese stellt eine rechtliche Zäsur dar.
An die Abrechnungseinheit grenzen im Übrigen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Ortslage „Mendt Industriepark Nord“ ist daher eine eigenständige Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
Die Abrechnungseinheit „Priestersberg / Wertenbruch nördl.“ ist über eine klassifizierte Straße (Kreisstraße 57 in Richtung Kölsch-Büllesbach) an das Straßennetz der Ortsgemeinde Buchholz angebunden. Die Ortslagen gehen ineinander über, sodass eine Abgrenzung von „Priestersberg“ und „Wertenbruch nördl.“ bei Betrachtung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist. Die durch die Abrechnungseinheit verlaufende Kreisstraße 57 sowie die Gemeindestraße entfalten keine trennende Wirkung, da sie sowohl für den Fußgänger- als auch für den Fahrzeugverkehr jederzeit ungehindert zu queren sind.
An die Abrechnungseinheit grenzen im Übrigen Außenbereichsflächen von nicht untergeordnetem Ausmaß an, sodass die Abrechnungseinheit abgrenzbar ist und ein Zusammenhang zu weiteren Verkehrsanlagen nicht besteht. Die Ortslagen „Priestersberg“ und „Wertenbruch nördl.“ sind daher eine eigenständige öffentliche Einrichtung i.S.d. § 10a Abs. 1 S. 3-6 KAG.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.