Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Neustadt (Wied) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller/die Antragstellerin, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller/die Antragstellerin. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.11.2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.09.2021 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht,
wenn
(1) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
(2) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Inanspruchnahme einer anonymen Urnengrabstätte
Überlassung einer Urnengrabstätte für die Nutzungszeit
von 15 Jahren — 200,00 Euro
I a. Inanspruchnahme einer Grabstätte
für Sternenkinder — 130,00 Euro
II. Inanspruchnahme einer Urnenreihengrabstätte
Überlassung einer Urnengrabstätte für eine Nutzungszeit
von 15 Jahren — 130,00 Euro
II. a Inanspruchnahme einer Reihenrasenurnengrabstätte
Überlassung einer Urnengrabstätte als Rasenurnengrabstätte inklusive Beschaffung und Verlegung einer beschrifteten Grabplatte, Grabpflege für die Dauer von 15 Jahren und Beseitigung der Grabplatte nach Ablauf der Laufzeit des Grabes. — 1.200,00 Euro
II. b Inanspruchnahme einer Baumreihenurnengrabstätte als Reihengrab
Überlassung einer Urnengrabstätte als Baumreihenurnengrabstätte inklusive Beschaffung + Anbringung einer Beschriftung — 1.200,00 Euro
II. c Inanspruchnahme einer Reihenrasensarggrabstätte
Überlassung einer Sarggrabstätte als Rasensarggrabstätte inklusive Beschaffung und Verlegung einer beschrifteten Grabplatte, Grabpflege für die Dauer von 25 Jahren und Beseitigung der Grabplatte nach Ablauf der Laufzeit des Grabes — 3490,00 Euro
III. Erwerb des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten
Verleihung eines Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 15 Jahren
| a) | eine Urneneinzelgrabstätte — 375,00 Euro |
| b) | eine Urnendoppelgrabstätte — 750,00 Euro |
| c) | eine Urne als Zusatz in einer Wahlgrabstätte — 250,00 Euro |
IV. Inanspruchnahme einer Reihengrabstätte
Überlassung einer Reihengrabstätte für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für
| a) | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 70,00 Euro |
| b) | Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 250,00 Euro |
V. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts für eine Nutzungszeit von 25 Jahren für
| a) | eine Einzelgrabstätte — 500,00 Euro |
| b) | eine Doppelgrabstätte — 1.000,00 Euro |
| c) | eine Tiefgrabstätte — 750,00 Euro |
VI. Verlängerung des Nutzungsrechts für
| a) | eine Einzelgrabstätte pro Jahr — 20,00 Euro |
| b) | eine Doppelgrabstätte pro Jahr — 40,00 Euro |
| c) | eine Tiefgrabstätte pro Jahr — 30,00 Euro |
| d) | eine Urneneinzelgrabstätte pro Jahr — 25,00 Euro |
| e) | eine Urnendoppelgrabstätte pro Jahr — 50,00 Euro |
max. 25 Jahre bei Erdgrabstätten
max. 20 Jahre bei Urnengrabstätten
VII. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung
| a) | einer Leiche bis zu 5 Tagen — 120,00 Euro |
| b) | für jeden weiteren Tag — 30,00 Euro |
| c) | einer Urne bis zu 10 Tagen — 120,00 Euro |
| d) | für jeden weiteren Tag — 30,00 Euro |
VIII. Einebnung von Grabstätten
| a) | Kinder- und Urnengrabstätten — 150,00 Euro |
| b) | Einzelgrabstätte — 300,00 Euro |
| c) | Doppelgrabstätte — 475,00 Euro |
IX. Genehmigungsgebühr für die frühzeitige Einebnung einer Grabstätte
| a) | Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte bis 10 Jahre und einem Tag vor Ablauf — 250,00 Euro |
| b) | Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte bis 10 Jahre und einem Tag vor Ablauf — 500,00 Euro |
| c) | Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte ab 10 Jahre vor Ablauf je Jahr — 10,00 Euro |
| d) | Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte bis 10 Jahre vor Ablauf — 20,00 Euro |
X. Genehmigungsgebühr für die Bestattung nicht in der Gemeinde lebender Personen
Das zu entrichtende privatrechtliche Entgelt entspricht einem 100 %igen Aufschlag der anfallenden Gebühren, ausgenommen der Grabherstellungsgebühr.
XI. Ausheben und Schließen von Grabstätten
Die Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten des Vertragsunternehmens mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. Die Preiskalkulation des Vertragsunternehmens kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.
XII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die durch das Ausgraben und Umbetten von Leichen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
XIII. Sonstige Gebühren
Evtl. sonst anfallende durch besondere Umstände hervorgerufene und nicht durch die Gebührensatzung geregelte Kosten sind auf Grund von Einzelnachweisen durch die Gebührenschuldner zu erstatten.