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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 48/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Buchholz (Westerwald) vom 17. November 2025

Der Ortsgemeinderat Buchholz (Westerwald) hat auf Grund des § 24 und des § 56 b Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung

(1) In der Ortsgemeinde Buchholz (Westerwald) wird eine Jugendvertretung eingerichtet (im Folgenden JUGENDRAT genannt).

(2) Der Jugendrat vertritt die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Ortsgemeinde. Sie soll Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunalen Aufgabenstellungen fördern. Der Jugendrat setzt sich für die Zusammenarbeit der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Ortsgemeinde ein, beispielsweise durch die Aufnahme von Anregungen sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

(3) Auf Antrag des Jugendrates legt der Ortsbürgermeister dem Ortsgemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss Anträge, die unmittelbar die Aufgaben des Jugendrates bzw. jugendrelevante Themen berühren, zur Beratung und Entscheidung vor. Der bzw. die Vorsitzende des Jugendrates bzw. dessen/deren Stellvertreter/in hat in diesen Fällen ein Rede- und Antragsrecht.

Dieses Rede- und Antragsrecht kann von der/dem Vorsitzenden des Jugendrates im Einzelfall an ein Mitglied des Jugendrates weitergegeben werden. Die/Der Vorsitzende unterrichtet den Ortsbürgermeister umgehend von der Weitergabe.

(4) Der Jugendrat ist vom Ergebnis der Beratung und Entscheidung zu unterrichten.

(5) Die Beteiligung des Jugendrates bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berühren, entspricht der Beteiligung im Sinne des § 16 c GemO.

§ 2

Zahl der Mitglieder, Bildung des Jugendrates, Wahlzeit

(1) Der Jugendrat der Ortsgemeinde Buchholz besteht aus mindestens sieben und maximal zwölf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Jugendrates sowie Ersatzmitglieder werden zunächst von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einer Versammlung gewählt, zu der im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Ortsgemeinde einzuladen ist. Wahlberechtigt ist der Personenkreis des § 3 Abs. 1. Die daraus entstandene Vorschlagsliste wird vom Ortsgemeinderat per Beschluss bestätigt. Die Wahlzeit des Jugendrates beträgt drei Jahre. Die Wahlzeit beginnt mit dem Tag, der auf die Bestätigung der Vorschlagsliste durch den Ortsgemeinderat folgt, jedoch frühestens mit dem Tag nach Ablauf der vorherigen Wahlzeit.

(3) In der Versammlung führt das Mitglied der Gemeindeleitung mit dem Geschäftsbereich „Jugend“ den Vorsitz. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens sieben zum Jugendrat wahlberechtigte bzw. wählbare Personen erschienen sind.

§ 3

Wahl der Mitglieder der Jugendvertretung, Rücktritt, Ausscheiden

(1) Mitglied des Jugendrates können alle Kinder, Jugendlichen und junge Erwachsene mit Hauptwohnsitz in der Ortsgemeinde Buchholz (Westerwald) sein, die am Tage des Beginns der Wahlzeit mindestens das 12., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder des Jugendrates können Mitglied des Jugendrates bleiben, wenn sie ihren Wohnsitz beispielsweise wegen eines Studiums oder einer Ausbildung oder sonstigen Qualifizierung verlegt haben. Vollendet ein Mitglied während der laufenden Wahlperiode das 21. Lebensjahr, so scheidet es erst mit Ende dieser Wahlperiode aus dem Jugendrat aus. Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rückt ein Ersatzmitglied (§ 2 Abs. 2) nach. Tritt ein Mitglied des Jugendrates von seinem Amt zurück, so teilt es dies dem/der Vorsitzenden des Jugendrates schriftlich mit. Diese/r unterrichtet den Ortsbürgermeister.

(2) Für den Fall, dass die Nachfolge durch Ersatzleute erschöpft ist, kann der Jugendrat beschließen, dass ein Kind, ein/e wahlberechtigte/r Jugendliche/r, junge/r Erwachsene/r in den Jugendrat nachrückt. In diesem Fall ist der Jugendrat ausnahmsweise abweichend von § 2 Abs. 1 auch dann beschlussfähig, wenn der Jugendrat die Grenze von sieben Mitgliedern unterschreitet. Der/Die Vorsitzende unterrichtet hiervon unverzüglich den Ortsbürgermeister.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vorsitz, Anzahl der Sitzungen

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten §§ 18 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 1 sowie 30 GemO entsprechend. Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die durch die Mitarbeit im Jugendrat entstehen, erhalten die Mitglieder des Jugendrates eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes entsprechend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Buchholz (Westerwald).

(2) Der Jugendrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung eine/n Vorsitzende/n und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen. Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt das Mitglied der Gemeindeleitung mit dem Geschäftsbereich „Jugend“ den Vorsitz.

(3) Es sollen mindestens vier Sitzungen des Jugendrates pro Kalenderjahr durchgeführt werden. Im Bedarfsfall kann der/die Vorsitzende zu weiteren Sitzungen einladen, wobei die Anzahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht überschritten werden soll.

§ 5

Verfahren

(1) Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates gelten (abgesehen von der Wahlzeit und der Anzahl der durchzuführenden Sitzungen) entsprechend.

(2) Der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Jugendrates mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des/der Vorsitzenden gem. § 38 der GemO.

(3) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Interesse an der Mitarbeit im Jugendrat haben, aber nicht gewählt wurden oder die Bedingungen unter § 3 Abs. 1 noch nicht oder nicht mehr erfüllen, aber einen Bezug zur Ortsgemeinde Buchholz haben, können bei Zustimmung durch den Jugendrat ebenfalls mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Buchholz vom 11. September 2023 außer Kraft.

Buchholz (Westerwald), den 17. November 2025
Ortsgemeinde Buchholz (Westerwald)
gez. Konrad Peuling
- Ortsbürgermeister -

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach
Asbach, 20. November 2025 (Siegel)
Michael Christ
Bürgermeister