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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 49/2022
Aus den Gemeinden
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Ortsübliche Bekanntmachung

Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe

der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen

in der Gemeinde Asbach

In der Gemarkung Limbach, Flur 14, Flurstück 165, wurden die Flurstücksgrenzen bestimmt und abgemarkt. Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 25.11.2022 eine Grenzniederschrift gefertigt. Auf den Grenztermin wurde gem. §17 Abs. 1 Satz 4 LGVerm verzichtet.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 219-1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung wie in der Skizze dargestellt abgemarkt.

Der Grenzpunkt „1“ wurde nicht zentrisch abgemarkt, weile eine Abmarkung aufgrund der Uferböschung nicht möglich war. Der Grenzpunkt wurde, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 3,00 m zum Grenzpunkt in der neuen Grenze exzentrisch („++“) abgemarkt.

Die Abmarkung der Grenzpunkte „****“ wurde aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Gemäß §20 Abs. 3 Nr. 4 LGVermDVO verlaufen die Flurstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 09.12.2022 bis 23.12.2022 bei dem Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Andreas Wassermann (öffentliche Vermessungsstelle) in Altenkirchen ausgelegt und kann während der Büroöffnungszeiten (von Mo. bis Fr.7.30 Uhr - 16.15 Uhr u. Do. bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Aufgrund der Corona-Pandemie („Covid-19“) bitten wir um telefonische Anmeldung.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (ÖbVI Dipl.-Ing. Andreas Wassermann, Marktstraße 27, 57610 Altenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Dipl.-Ing. Andreas Wassermann

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Marktstraße 27

57610 Altenkirchen

Tel. 02681/3179 Fax 02681/2023

E-Mail info@vermessung-wassermann.de

Öffentliche Vermessungsstelle