Die Verbandsgemeindeverwaltung Asbach möchte die Anlieger an die Verkehrssicherungspflicht und die damit verbundene Räum- und Streupflicht von Gehwegen erinnern. Die Pflicht besteht für alle Gehwege, auch wenn Gehwege an unbebauten Grundstücken liegen. Wenn kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der von den Gehwegen weggeräumte Schnee darf nicht auf die Straße oder andere Grundstücke geschoben werden. Die Straßenreinigungssatzungen der Ortsgemeinden legen folgende Zeiten für die Reinigung der Gehwege fest:
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Die Verwendung von Salz ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Im vergangenen Jahr konnte der Winterdienst nur eingeschränkt stattfinden. Grund hierfür waren parkende Fahrzeuge auf den Wendeflächen von Wendeanlagen.
Hiermit werden die Anlieger darum gebeten, ihre Fahrzeuge in der Winterzeit so abzustellen, dass der Räumdienst uneingeschränkt durchgeführt werden kann.