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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachungüber die öffentliche Bekanntgabeder Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzenin der Gemeinde Asbach-Dasbach (Westerwald)

In der Gemarkung Schöneberg, Flur 56, Flurstücke 35/5, wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Teilungsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am Mittwoch, den 6. Juli.2022 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 219-1 werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung wie in der Skizze dargestellt abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 6. Februar 2023 bis 20. Februar 2023 bei dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Arnulf Speckmann in 53545 Linz/Rhein, Am Fuchsloch 2, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Arnulf Speckmann, Am Fuchsloch 2, 53545 Linz am Rhein schrift lich oder zur Niederschrift einzulegen.

Dipl.-Ing. Arnulf Speckmann

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur