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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Vernachlässigte Grabpflege auf dem Friedhof in Windhagen

Bei der nachstehenden Grabstätte wurde im Rahmen eines Ortstermins festgestellt, dass diese nicht mehr gepflegt wird.

Gemäß § 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird daher folgendes bekannt gemacht:

Bei dem Grab Adelheit Eßer, (früher in Windhagen wohnhaft gewesen) Grab B - VIb - 22 wurde festgestellt, dass das Grab ungepflegt ist. Es können jedoch aus dem in § 13 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Windhagen genannten Personenkreis keine nahen Angehörige, oder anderweitig Verpflichtete ermittelt werden, so dass niemand zur Grabpflege herangezogen werden kann.

Hiermit wird bekanntgegeben, dass der Bauhof der Gemeinde Windhagen das Grab, sollte es bis 15.01.2023 nicht ordnungsgemäß hergerichtet worden sein, einebnen wird.

Gerne kann bis zum 15.01.2023 Kontakt zur Friedhofsverwaltung aufgenommen werden, wenn man mit einer Einebnung nicht einverstanden sein sollte.

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Mitarbeiterin im Rathaus in Asbach, Frau Carmen Simöl, Tel. 02683-912119 oder carmen.simoel@vg-asbach.de

Windhagen, den 08.12.2022

Hans Dieter Geiger, Beigeordneter

Auszug aus der Friedhofssatzung:

§ 13 Nutzungsberechtigung

(1) Nach Eintritt eines Sterbefalles soll der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen aus dem nachstehend aufgeführten Personenkreis ein Nutzungsberechtigter / eine Nutzungsberechtigte genannt werden. Wird keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: a) die überlebende Ehegattin / den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppe wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. …

§ 19 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt und unterhalten, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten oder einebnen lassen.

(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.