Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023, (GVBl. S. 133) und der §§ 2 und 5 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20. Juni 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2022, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 5 Abs. 1 (Steuersatz) wird auf folgende Steuersätze angepasst:
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
| a) | 36,00 € für den ersten Hund, |
| b) | 120,00 € für den zweiten Hund, |
| c) | 240,00 € für jeden weiteren Hund. |
(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.
Die Steuer beträgt jährlich: 492,00 €.
Bei § 8 Abs. 1 (Steuerbefreiung) wird folgender Gliederungspunkt ergänzt:
1. Assistenzhunden im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung und Zertifikat gem. §§ 12f und 12g BGG. Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind z.B. Blindenführhunde, Mobilitäts-Assistenzhunde, Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde. Das Zertifikat in Form eines Ausweises nach § 22 Abs. 1 AHundV gilt als Nachweis. Außerdem ist Steuerbefreiung auf Antrag zu gewähren für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.
§ 9 Abs. 1 (Steuerermäßigung) wird um folgenden Betrag ergänzt:
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf 24,00 € zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind; jedoch für höchstens einen Hund.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Ausgefertigt:
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.