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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 50/2024
Sonstige amtliche Mitteilungen
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Im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel und das damit verbundene Abbrennen von Feuerwerken weisen wir nochmals auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hin.

Auch wenn der Verkauf von Silvesterfeuerwerken bereits einige Tage vor dem Jahreswechsel zugelassen ist, ist das Abbrennen der Feuerwerkskörper selbst grundsätzlich nur am 31. Dezember (Silvester) sowie am 1. Januar (Neujahrstag) zugelassen.

Ferner dürfen Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr alle Feuerwerkskörper, die den pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II zugeordnet sind, generell nicht erwerben und nicht abbrennen.

Nach der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist es verboten, Feuerwerkskörper

  • in Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindern- und Altenheimen
  • in Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern

abzubrennen.

Weiter weisen wir daraufhin, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind (z. B. land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Einrichtungen) abgebrannt werden sollen.

Generell ist beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Die einschlägigen Sicherheitshinweise auf den Verpackungen sind unbedingt zu beachten.

Wenn all diese Vorgaben beachtet werden, steht einem gesunden und glücklichen Jahreswechsel nichts im Wege.

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach
Örtliche Ordnungsbehörde
Asbach, den 12. Dezember 2024