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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 50/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 – Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

1 im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

für 2024

für 2025

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

für 2024

für 2025

der Jahresüberschuss /

Jahresfehlbetrag

für 2024

für 2025

2 im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und

Auszahlungen

für 2024

für 2025

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit

für 2024

für 2025

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit

für 2024

für 2025

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

für 2024

für 2025

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.11.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 13. Dezember 2024 bis einschließlich 23. Dezember 2024 im Rathaus in Asbach, Flammersfelder Straße 1, Gebäude B, Zimmer 70, montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, öffentlich aus.

Die Bekanntmachung ist in dem Zeitraum im Internet unter www.vg-asbach.de (Aktuelles/Bekanntmachungen) eingestellt. Der Haushaltsplan ist abrufbar unter www.vg-asbach.de (Verbandsgemeinde/Rathaus-und-Verwaltung/Haushaltspläne).

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO), die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Buchholz, den 6. Dezember 2024
Ortsgemeinde Buchholz
gez.
Konrad Peuling
- Ortsbürgermeister -