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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 50/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Förderrichtlinie der Ortsgemeinde Asbach zur Förderung von privaten Balkonkraftwerken 2026 (nach Ratsbeschluss am 20.11.2025)

1. Zweck und Ziel

Die Ortsgemeinde Asbach unterstützt mit dem Förderprogramm die Errichtung und den Betrieb von Mini-PV-/Stecker-PV-/Balkon-PV-Anlagen (im Folgenden kurz Balkonkraftwerke) für private Haushalte.

2. Begriffsdefinition und Gegenstand der Förderung

(1) Förderfähig im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Balkonkraftwerke, die sich in/an/auf Gebäuden befinden, die der Wohnnutzung dienen oder die sich im Garten des Wohnhauses und sich auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Asbach befinden. Eine sog. Vorgarten-PV i.S.v. § 48 Abs. 1 Nr. 1a EEG sowie Solarzäune sind nicht förderfähig.

(2) Das Balkonkraftwerk muss den Vorgaben von EEG und EnWG entsprechen, d.h.

  • die Leistung aller angeschlossenen Module darf max. 2.000 Watt und
  • die Leistung des Wechselrichters darf max. 800 Wp = 0,8 kWp (AC-seitig)

betragen.

(3) Gegenstand der Förderung ist die Neuerrichtung von Balkonkraftwerken (keine gebrauchten Anlagen) inklusive aller notwendigen Anlagenkomponenten (PV-Module, Wechselrichter, Aufständerung, Halterungen, Befestigungsmaterial, Verbindungskabel).

(4) Es muss sich um eine Neuanlage handeln, die den „allgemein anerkannten Regeln der Technik (gültige DIN/EN-Normen)“ entspricht.

(5) Bei bestehenden Balkonkraftwerken ist eine Erweiterung der Leistung aller

angeschlossenen Module auf max. 2.000 Watt förderfähig.

3. Antragsberechtigte

(1) Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die als Eigentümer von selbst genutzten Wohnhäusern oder Wohnungen sowie als Mieter ihren Hauptwohnsitz in der Ortsgemeinde Asbach haben.

(2) Die antragstellende Person muss dieselbe Person sein, die das Balkonkraftwerk erwirbt, besitzt und betreibt (d.h. Antragsteller = Eigentümer / Mieter = Rechnungsadressat = Anlagenbetreiber gem. Marktstammdatenregister).

4. Art und Umfang der Förderung

(1) Die Förderung wird als einmaliger zweckgebundener Zuschuss gewährt.

(2) Es wird maximal ein Balkonkraftwerk je Wohneinheit und Antragsteller gewährt.

(3) Die Förderhöhe beträgt pauschal 150 €.

5. Allgemeine Förderbedingungen

(1) Die Gewährung der Zuwendung ist eine freiwillige Leistung der Ortsgemeinde Asbach.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(2) Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge entschieden.

(3) Die Antragstellung ist ausschließlich bis 31.12.2026 möglich. Sofern der Fördertopf bereits vor dem 31.12.2026 ausgeschöpft ist, kann eine Förderung nicht mehr bewilligt werden.

(4) Das Balkonkraftwerk muss durch die antragstellende Person im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden (https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR).

6. Antragsstellung / Mittelabruf

(1) Der Antrag kann erst nach Montage und Inbetriebnahme des Balkonkraftwerks gestellt

werden. Hierfür werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antragsvordruck, (abrufbar unter https://www.vg-asbach.de/klima-umweltschutz/foerderungen/ )
  • Kaufbeleg / Rechnung des Balkonkraftwerks, aus der/denen die förderrelevanten Daten hervorgehen, andernfalls sind die technischen Datenblätter der Module und des Wechselrichters beizufügen.
  • Nachweis über die Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (vollständige Registrierungsbestätigung),
  • Foto der fertig montierten Anlage und des Typenschilds des Wechselrichters.

(2) Der Antragsvordruck mit allen Anlagen ist per Post oder per Email an die unter Ziffer 9 genannte Stelle zu senden. Vollständige Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.

(3) Die Bewilligung erfolgt mit schriftlichem Auszahlungsbescheid. Die Förderung wird auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

7. Weitere Bestimmungen / Haftungsausschluss

(1) Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen ist möglich. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördergeber, müssen Antragsteller eigenverantwortlich prüfen. Haftungsansprüche gegen die Ortsgemeinde Asbach, können auf Grund von Rückforderungen anderer Fördermittelgeber, die wegen nicht zulässiger Kumulierung, von diesen erhoben werden, nicht geltend gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Fördermittel durch die Ortsgemeinde Asbach ersetzt nicht die notwendige Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften. Sie übernimmt auch keine Verantwortung für die technische Korrektheit der Maßnahme.

(3) Die Ortsgemeinde Asbach haftet nicht für mögliche Schäden, die durch die geförderte Maßnahme entstehen könnten.

8. Haltedauer / Prüfung

Die antragstellende Person verpflichtet sich, die geförderte Anlage für einen Zeitraum von 5 Jahren in der Ortsgemeinde Asbach zu betreiben. Die Bewilligungsstelle ist befugt, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel gegebenenfalls durch eine Vor-Ort-Besichtigung zu überprüfen. Die antragstellende Person erklärt sich insoweit mit der Betretung des Objekts einverstanden.

9. Antrags- und Bewilligungsstelle

Bitte reichen Sie den Förderantrag mit allen Anlagen per Post oder Email an folgende Adresse:

Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Klimaschutz und Klimaanpassung

Flammersfelder Str. 1, 53567 Asbach

e-mail: klimaschutz@vg-asbach.de

10. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft. Die Richtlinie ist gültig, solange entsprechende Fördermittel hierfür zur Verfügung stehen, spätestens bis zum 31.12.2026

Asbach, den 11.12.2025
gez. Franz-Peter Dahl, Ortsbürgermeister