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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 50/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die 1. Änderung der Betriebssatzung des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Linz-Asbach

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), und der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz (EigAnVO) in der Fassung vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.06.2024 (GVBl. S. 292), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Abwasserbeseitigung Linz-Asbach in ihren Sitzungen am 22.06.2023 und 14.03.2024 folgende Änderungen der Betriebssatzung beschlossen:

§ 1

1. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Kassengeschäfte des Zweckverbandes werden über die Sonderkasse „Abwasserbeseitigung“ der Verbandsgemeindekasse Linz am Rhein geführt.

2. § 5 Absatz 3 wird neu eingefügt:

Die in Zusammenhang mit getätigten Investitionen gewährten Fördermittel werden

a)

nach den für die beteiligten Verbandsgemeinden geltenden Fördervoraussetzungen verteilt, soweit diese für die Gewährung der Förderung als maßgebliches Anspruchskriterium zugrunde gelegt werden, oder

b)

in allen übrigen Fällen nach den erbrachten Investitionskostenanteilen gemäß § 5 Abs. 2 der Betriebssatzung aufgeteilt.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Linz am Rhein, den 03.12.2024
Frank Becker, Verbandsvorsteher
Zweckverband Abwasserbeseitigung Linz-Asbach

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen sind.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorgenannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein, Am Schoppbüchel 5, 53545 Linz am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.