Aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Rheinland-Pfalz (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), und der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz (EigAnVO) in der Fassung vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.06.2024 (GVBl. S. 292), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbands Abwasserbeseitigung Linz-Asbach in ihren Sitzungen am 22.06.2023 und 14.03.2024 folgende Änderungen der Betriebssatzung beschlossen:
1. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Kassengeschäfte des Zweckverbandes werden über die Sonderkasse „Abwasserbeseitigung“ der Verbandsgemeindekasse Linz am Rhein geführt.
2. § 5 Absatz 3 wird neu eingefügt:
Die in Zusammenhang mit getätigten Investitionen gewährten Fördermittel werden
| a) | nach den für die beteiligten Verbandsgemeinden geltenden Fördervoraussetzungen verteilt, soweit diese für die Gewährung der Förderung als maßgebliches Anspruchskriterium zugrunde gelegt werden, oder |
| b) | in allen übrigen Fällen nach den erbrachten Investitionskostenanteilen gemäß § 5 Abs. 2 der Betriebssatzung aufgeteilt. |
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen sind.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorgenannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein, Am Schoppbüchel 5, 53545 Linz am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.