Titel Logo
Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung HH-Satzung

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

für 2022

für 2023

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

für 2022

für 2023

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

für 2022

für 2023

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

für 2022

für 2023

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

für 2022

für 2023

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

für 2022

für 2023

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

für 2022

für 2023

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

für 2022

für 2023

§ 2 - Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug 20.208.267 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 23.860.242 €, zum 31.12.2021 voraussichtlich 23.409.669 €, zum 31.12.2022 voraussichtlich 24.056.669 € und zum 31.12.2023 voraussichtlich 22.854.169 €.

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.11.2022 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom Dienstag, den 03.01.2023 bis einschließlich Mittwoch, den 11.01.2023

(montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 69, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Buchholz, den 15. Dezember 2022

Ortsgemeinde Buchholz

gez. Konrad Peuling

- Ortsbürgermeister -