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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

1. Nachtragshaushaltssatzung

der Ortsgemeinde Asbach für das Haushaltsjahr 2022

vom 22. Dezember 2022

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

§ 2 - Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug 26.308.700 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 26.380.437 €, zum 31.12.2021 voraussichtlich 25.937.437 € und zum 31.12.2022 voraussichtlich 25.415.337 €.

Hinweis:

Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2022 ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.11.2022 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2022 der Ortsgemeinde Asbach liegt zur Einsicht vom Dienstag, den 03.01.2023 bis einschließlich Mittwoch, den 11.01.2023 im Rathaus in Asbach, Flammersfelder Straße 1, Zimmer 68, montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO), die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Asbach, den 15. Dezember 2022

gez. Franz-Peter Dahl

- Ortsbürgermeister -