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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung HH-Satzung

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

1

im Ergebnishaushalt

gegenüber bisher

verändert um

auf nunmehr

Euro

Euro

Euro

der Gesamtbetrag der Erträge

15.938.474

227.600

16.166.074

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

14.803.485

1.526.200

16.329.685

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

1.134.989

-1.298.600

-163.611

2

im Finanzhaushalt

gegenüber bisher

verändert um

auf nunmehr

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

1.485.150

-1.154.200

330.950

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

753.900

47.200

801.100

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

563.000

499.100

1.062.100

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

190.900

-451.900

-261.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-1.676.050

1.606.100

-69.950

§ 2 - Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019 betrug 41.024.307 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 41.135.263 €, zum 31.12.2021 voraussichtlich 41.249.870 € und zum 31.12.2022 voraussichtlich 41.086.259 €.

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.11.2022 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom Dienstag, den 03.01.2023 bis einschließlich Mittwoch, den 11.01.2023

(montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Zimmer 69, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 GemO, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neustadt (Wied), den 15. Dezember 2022

Ortsgemeinde Neustadt (Wied)

gez. Thomas Junior

- Ortsbürgermeister -