Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 10 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der z.Zt. geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 Gemeindeordnung in der z. Zt. geltenden Fassung und § 9 der Verbandsordnung des Zweckverbandes "Abwasserbeseitigung Linz-Asbach" vom 20.12.2016 am 10.11.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Kenntnisnahme durch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde vom 05.12.2022 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
§ 1
| Mit dem Wirtschaftsplan werden für das Wirtschaftsjahr 2023 festgesetzt: | |
| 1. | im Erfolgsplan: |
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| Erträge mit — 711.230 EUR |
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| Aufwendungen mit — 711.230 EUR. |
| 2. | im Vermögensplan: |
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| die Einnahmen mit — 711.230 EUR |
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| die Ausgaben mit — 711.230 EUR |
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| die Einnahmen aus Investitionstätigkeit mit — 2.010.000 EUR |
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| die Ausgaben aus Investitionstätigkeit mit — 2.010.000 EUR |
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| der Gesamtbetrag der Einnahmen mit — 2.721.230 EUR |
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| der Gesamtbetrag der Ausgaben mit — 2.721.230 EUR. |
§ 2
Investitionskredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, werden auf 20.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Der Zweckverband erhebt für die Aufwendungen des Erfolgsplanes bzw. für die Ausgaben des Vermögensplanes jeweils Umlagen (§ 9 Verbandsordnung i.V.m. §§ 5 und 6 der Betriebssatzung).
Es entfallen auf die Verbandsmitglieder vorläufig folgende Beträge:
| Verbandsgemeinde | EGW | %-Anteil | Aufwendungen im Erfolgsplan / Ausgaben im Vermögensplan 2023 EUR | Ausgaben für Investitionen 2023 EUR |
| Betriebskostenumlage |
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| Asbach |
| 33,3% | 236.840 | |
| Linz am Rhein |
| 66,7% | 474.390 | |
| Investitionskostenumlage |
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| Asbach |
| 33,3% |
| 669.330 |
| Linz am Rhein |
| 66,7% |
| 1.340.670 |
| Insgesamt |
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| 711.230 | 2.010.000 |
Hinweis:
Der Wirtschaftsplan liegt öffentlich zur Einsichtnahme vom 02.01.2023 bis einschließlich 10.01.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein, Am Schoppbüchel 5, 53545 Linz am Rhein, Zimmer 217, an den Arbeitstagen von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus.
Ebenso bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, Zimmer 83 (Nebengebäude des Rathauses, Flammersfelder Straße 3) an den Arbeitstagen von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bzw. zusätzlich mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist der Zugang zu den Verwaltungsgebäuden derzeit nur unter Einhaltung diverser Schutzmaßnahmen möglich. Sollte von der Einsichtnahme vor Ort Gebrauch gemacht werden, so bitten wir dies den Mitarbeitern/-innen in den Empfangsbereichen der jeweiligen Verwaltungsgebäude mitzuteilen bzw. Ihren Besuch unter den nachfolgend genannten Telefonnummern anzumelden:
für den Bereich der Verbandsgemeinde Linz am Rhein: — Tel.: 0 26 44/56 01 - 72
für den Bereich der Verbandsgemeinde Asbach: — Tel.: 0 26 83/912 - 183
Ebenso sind die Unterlagen zum Wirtschaftsplan in elektronischer Form wie folgt einsehbar:
| a) für den Bereich der Verbandsgemeinde Linz am Rhein | |
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| über die Website der Verbandsgemeinde Linz am Rhein unter |
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| https://www.vg-linz.de/politik-und-verwaltung/amtliche-bekanntmachungen/haushaltsplaene/ |
| b) | für den Bereich der Verbandsgemeinde Asbach |
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| über die Website der Verbandsgemeinde Asbach unter |
|
| https://www.vg-asbach.de/aktuelles/bekanntmachungen/rats-ausschusssitzungen/ |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorgenannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein, Am Schoppbüchel 5, 53545 Linz am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung gelten machen.
Linz am Rhein, den 14.12.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein
gez.
Hans-Günter Fischer, Verbandsvorsteher
— Siegel