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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 51/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung über die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Asbach für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 12. Dezember 2024

Der Verbandsgemeinderat Asbach hat am 07.11.2024 aufgrund von § 98 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

1 im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

für 2024

für 2025

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

für 2024

für 2025

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

für 2024

für 2025

2 im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

für 2024

für 2025

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

für 2024

für 2025

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

für 2024

für 2025

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

für 2024

für 2025

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

für 2024

für 2025

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtragshaushaltssatzung ist der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13. November 2024 vorgelegt worden, sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 20. Dezember 2024 bis einschließlich 7. Januar 2024 im Rathaus in Asbach, Flammersfelder Straße 1, Gebäude B, Zimmer 64, montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, öffentlich aus.

Die Bekanntmachung ist in dem Zeitraum im Internet auch unter www.vg-asbach.de (Aktuelles/Bekanntmachungen) eingestellt. Der Haushaltsplan ist abrufbar unter www.vg-asbach.de (Verbandsgemeinde/Rathaus-und-Verwaltung/Haushaltspläne).

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ausgefertigt:
Verbandsgemeinde Asbach
Asbach, den 12. Dezember 2024
gez. Michael Christ
(Bürgermeister)