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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Abwasserbeseitigung Linz-Asbach hat auf Grund des § 10 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der z.Z.t geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der z.Zt. geltenden Fassung und § 9 der Verbandsordnung des Zweckverbands Abwasserbeseitigung Linz-Asbach vom 20.12.2016 am 28.10.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Kenntnisnahme durch die Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde vom 03.12.2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

§ 1

Mit dem Wirtschaftsplan 2026 werden für das Wirtschaftsjahr festgesetzt:

1. im Erfolgsplan

Erträge

768.695 EUR

Aufwendungen

768.695 EUR

2. im Finanz-/Vermögensplan

Einnahmen

768.695 EUR

Ausgaben

768.695 EUR

Einnahmen aus Investitionstätigkeit

340.000 EUR

Ausgaben aus Investitionstätigkeit

340.000 EUR

Gesamtbetrag der Einnahmen

1.108.695 EUR

Gesamtbetrag der Ausgaben

1.108.695 EUR

§ 2

Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren zur Auszahlung für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, werden wie folgt festgesetzt:

0,00 EUR

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf:

20.000 EUR

§ 5

Der Zweckverband erhebt für die Aufwendungen des Erfolgsplanes und für die Ausgaben des Vermögensplanes jeweils Umlagen nach den §§ 9 Verbandsordnung und 5, 6 der Betriebssatzung.

Es entfallen auf die Verbandsmitglieder nach den Festsetzungen der Haushaltssatzung vorläufig folgende Umlagebeträge:

Linz am Rhein, den 04. Dezember 2025
Frank Becker
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Der Wirtschaftsplan liegt öffentlich zur Einsichtnahme vom 05.01.2026 bis einschließlich 13.01.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein, Dienstgebäude Asbacher Straße 75-85, 53545 Linz am Rhein, Fachbereich Tiefbau und Kommunale Betriebe, an den Arbeitstagen von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Donnerstag von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr öffentlich aus.

Ebenso erfolgt eine Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, Zimmer C01 (Nebengebäude des Rathauses, Flammersfelder Straße 3) an den Arbeitstagen von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr bzw. zusätzlich mittwochs von 14.00 Uhr 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr.

Der Wirtschaftsplan ist außerdem in elektronischer Form wie folgt einsehbar:

a)

für den Bereich der Verbandsgemeinde Linz am Rhein

über die Website der Verbandsgemeinde Linz am Rhein unter

https://www.vg-linz.de/verwaltung-politik/bekanntmachungen-ausschreibungen/haushalts-wirtschaftsplaene-jahresabschluesse/

b)

für den Bereich der Verbandsgemeinde Asbach

über die Website der Verbandsgemeinde Asbach unter

https://www.vg-asbach.de/aktuelles/bekanntmachungen/ratsausschusssitzungen/

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorgenannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein, Am Schoppbüchel 5, 53545 Linz am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Linz am Rhein, den 04. Dezember 2025
Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein
Frank Becker
Verbandsvorsteher