Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden für das Haushaltsjahr | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.017.200 € | 13.597.800 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 15.016.000 € | 13.246.200 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -998.800 € | 351.600 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -1.347.500 € | 607.500 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.774.000 € | 2.146.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 6.243.600 € | 649.700 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -4.469.600 € | 1.496.300 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -5.817.100 € | 2.103.800 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| Für das Haushaltsjahr | 2025 | 2026 |
| Für die Grundsteuer A auf | 350 v. H. | 350 v. H. |
| Für die Grundsteuer B auf | 475 v. H. | 475 v. H. |
| Für die Gewerbesteuer auf | 385 v. H. | 385 v. H. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 30.559.838 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 29.965.288 €. Zum 31.12.2025 wird es voraussichtlich 28.966.488 € betragen und zum 31.12.2026 voraussichtlich 29.318.088 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 € überschritten sind.
Als nicht erheblich gelten Aufwendungen, die im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen (z. B. Abschreibungen, Wertberichtigungen auf Forderungen und verpflichtende Zuführungen zu Rückstellungen) anfallen.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 23.12.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung liegt zur Einsichtnahme vom 7. Februar 2025 bis einschließlich 17. Februar 2025 im Rathaus in Asbach, Flammersfelder Straße 1, Gebäude B, Zimmer 70, montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO), die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.