Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der § 24 und § 56 b Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(1) In der Ortsgemeinde Windhagen wird eine Jugendvertretung eingerichtet.
(2) Die Jugendvertretung vertritt die Belange der Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden in der Ortsgemeinde Windhagen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Ortsgemeinde. Sie soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunalen Aufgabenstellungen fördern. Die Jugendvertretung setzt sich für die Zusammenarbeit der Jugendlichen in der Ortsgemeinde ein. Der Jugendvertretung obliegt außerdem die Anregung und Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche.
(3) Auf Antrag der Jugendvertretung legt der Ortsbürgermeister dem Ortsgemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss Anliegen und Anfragen, die unmittelbar die Aufgaben der Jugendvertretung bzw. jugendrelevante Themen berühren, zur Beratung und Entscheidung vor. Die bzw. der Vorsitzende der Jugendvertretung bzw. deren / dessen Stellvertreter/in haben in diesen Fällen ein Rede- und Antragsrecht.
(4) Die Jugendvertretung ist vom Ergebnis der Beratung und Entscheidung zu unterrichten.
(5) Die Beteiligung der Jugendvertretung bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden berühren, entspricht der Beteiligung im Sinne des § 16 c Gemeindeordnung.
(1) Die Jugendvertretung der Ortsgemeinde Windhagen besteht aus mindestens 5 und maximal 11 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Jugendvertretung werden zunächst von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden in einer Wahlversammlung gewählt. Die daraus entstandene Vorschlagsliste wird vom Ortsgemeinderat per Beschluss bestätigt. Die Wahlzeit der Jugendvertretung entspricht der Wahlzeit des Ortsgemeinderates.
(3) Wahlberechtigt in der Wahlversammlung sind alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden der Ortsgemeinde, die am Tag der Wahl das 13. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Mitglied der Jugendvertretung können alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden der Ortsgemeinde sein, die am Tage des Beginns der Wahlzeit das 13. aber noch nicht 21. Lebensjahr vollendet haben. Vollendet ein Mitglied während der laufenden Wahlperiode das 21. Lebensjahr, so scheidet es erst mit Ende dieser Wahlperiode aus der Jugendvertretung aus.
(2) Vom grundsätzlichen Erfordernis eines melderechtlichen Hauptwohnsitzes kann im Falle eines Nebenwohnsitzes in begründeten Einzelfällen dann abgesehen werden, wenn ein nicht nur vorrübergehender Bezug zur Ortsgemeinde Windhagen und den Tätigkeiten der Jugendvertretung gegeben ist. Tritt ein Mitglied der Jugendvertretung von seinem Amt zurück, so teilt es dies der / dem Vorsitzenden der Jugendvertretung schriftlich mit. Diese / Dieser unterrichtet die Ortsbürgermeisterin / den Ortsbürgermeister. In Fällen des Ausscheidens rückt ein Ersatzmitglied nach.
(3) Für den Fall, dass die Nachfolge durch Ersatzleute erschöpft ist, kann die Jugendvertretung im Einzelfall beschließen, dass eine / ein wahlberechtigte/r Jugendliche/r in die Jugendvertretung nachrückt. Die / Der Vorsitzende unterrichtet hiervon unverzüglich die Ortsbürgermeisterin / den Ortsbürgermeister.
(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO entsprechend. Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder der Jugendvertretung eine Aufwandsentschädigung in analoger Anwendung des § 7 Abs. 3 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Windhagen.
(2) Die Jugendvertretung wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen. Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt der Ortsbürgermeister den Vorsitz.
(1) Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates gelten entsprechend.
(2) Die Ortsbürgermeisterin / Der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen der Jugendvertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis der / des Vorsitzenden.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Ortsgemeinde Windhagen vom 14.01.2021 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, |
| oder | |
| 2. | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.