Der Verbandsgemeinderat hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung erlassen:
Festgesetzt werden für das Haushaltsjahr
| 2024 | 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 23.942.370 € | 22.022.590 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 24.522.500 € | 21.656.200 € |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auf | -580.130 € | 366.390 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 892.420 € | 1.812.240 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.290.000 € | 273.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.290.000 € | -273.000 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke - Abwasser - Asbach werden festgesetzt
| a) Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| für 2024 | auf | 3.100.000 € |
| für 2025 | auf | 5.000.000 € |
| b) Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| für 2024 | auf | 3.000.000 € |
| für 2025 | auf | 3.000.000 € |
| c) Verpflichtungsermächtigungen | ||
| für 2024 | auf | 0 € |
| für 2025 | auf | 0 € |
Die Verbandsgemeindeumlagesätze werden für die Haushaltsjahre
|
|
| 2024 | 2025 |
| wie folgt festgesetzt: | |||
| 1. | Die Steuerkraftzahlen des Gemeindeanteiles an der Einkommensteuer (einschließlich der Ausgleichszahlungen nach § 21 LFAG) und der Umsatzsteuer mit | 25,5 v.H. | 25,5 v.H. |
| 2. | Die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A mit | 25,5 v.H. | 25,5 v.H. |
| 3. | Die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer B mit | 25,5 v.H. | 25,5 v.H. |
| 4. | Die Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital mit | 25,5 v.H. | 25,5 v.H. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 53.343.390 € (vorläufiges Ergebnis). Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 50.787.725 €. Zum 31.12.2024 wird es voraussichtlich 50.207.595 € und zum 31.12.2025 50.573.985 € betragen.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000 € überschritten sind.
Als nicht erheblich gelten Aufwendungen, die im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen (z. B. Abschreibungen, Wertberichtigungen auf Forderungen und verpflichtende Zuführungen zu Rückstellungen) anfallen.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Neuwied als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 vorgelegt worden. Das Vorlageverfahren wurde mit Genehmigung der Kreisverwaltung vom 31. Januar 2024 beendet.
Der Haushaltsplan liegt vom 16. Februar 2024 bis einschließlich 26. Februar 2024 zur Einsichtnahme im Rathaus, Flammersfelder Straße 1, 53567 Asbach, Gebäude B, Zimmer 75 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, öffentlich aus.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO), die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.