Durch Beschluss des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Windhagen vom 05.02.2026 ist die nachfolgende Widmungsverfügung beschlossen worden.
Die Widmungsverfügung hat folgenden Wortlaut:
Widmungsverfügung
Sammelwidmung der Erschließungsanlagen in der Ortslage Windhagen für den öffentlichen Verkehr gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) als Gemeindestraße
Gem. § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der z.Zt. gültigen Fassung und des Beschlusses des Gemeinderates der Ortsgemeinde Windhagen vom 05.02.2026 werden hiermit die Erschließungsanlagen gem. nachfolgender Aufstellung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Flurstücke:
1. Gemeindestraße „Auf dem Hähnchen“
Gemarkung Windhagen
Flur 8; Flurstück-Nr. 38/39
Flur 23, Flurstücke-Nr. 7/26, 4/32, 46 (teilweise)
Flur 25, Flurstück-Nr. 57/5 (teilweise)
2. Gemeindestraße „Waldblickstraße“
Gemarkung Windhagen
Flur 8; Flurstück-Nr. 35/32
Flur 23, Flurstück-Nr. 10/27
3. Gemeindestraße „Fichtenweg“
Gemarkung Windhagen
Flur 8; Flurstück-Nr. 38/38
4. Gemeindestraße „Amselweg“
Gemarkung Windhagen
Flur 23; Flurstücke-Nr. 21/36, 21/50
5. Gemeindestraße „Lärchenstraße“
Gemarkung Windhagen
Flur 23; Flurstücke-Nr. 47/3, 26/11
6. Gemeindestraße „Meisenweg“
Gemarkung Windhagen
Flur 11; Flurstück-Nr. 50/3 (teilweise)
Die einzelnen Flurstücke erhalten durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße gem. § 3 Nr. 3 a des Landesstraßengesetzes für Rheinland- Pfalz (LStrG).
Der genaue Verlauf kann auch aus dem beiliegenden Plan, der Bestandteil der Widmungsverfügung ist, entnommen werden.
Träger der Straßenbaulast ist die Ortsgemeinde Windhagen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid (Verfügung, Anordnung oder Entscheidung) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Asbach, Flammersfelder Str. 1, 53567 Asbach, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist (Satz 1) bei der oben genannten Behörde eingegangen ist. Für die elektronische Form ist der Widerspruch an vg-asbach@poststelle.rlp.de zu richten.
Die Widmungsverfügung wird hiermit bekannt gemacht.
Der Wortlaut des Beschlusses der Ortsgemeinde und die Widmungsverfügung einschließlich des Planes können von montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zusätzlich mittwochs von 14:00 bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung in Asbach, Flammersfelder Straße 1 (Rathaus) im Tiefbauamt (Zimmer 42) eingesehen werden.