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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung über die Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Asbach für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 vom 6. Februar 2026

Der Verbandsgemeinderat hat am 13. November 2025 auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

für das Haushaltsjahr

2026

2027

1

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

28.889.100 €

25.458.000 €

der Gesamtbetrag der

Aufwendungen auf

28.699.200 €

25.452.200 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

189.900 €

5.800 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

1.754.950 €

1.444.950 €

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

250.000 €

0 €

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

5.166.700 €

1.369.600 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-4.916.700 €

-1.369.600 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke – Abwasser – Asbach werden festgesetzt

a)

Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

für 2026

auf

5.500.000 €

für 2027

auf

4.760.000 €

b)

Kredite zur Liquiditätssicherung

für 2026

auf

3.000.000 €

für 2027

auf

3.000.000 €

c)

Verpflichtungsermächtigungen

für 2026

auf

0 €

für 2027

auf

0 €

§ 6 Verbandsgemeindeumlage

Die Verbandsgemeindeumlagesätze werden

für die Haushaltsjahre

2026

2027

wie folgt festgesetzt:

1.

Die Steuerkraftzahlen des Gemeindeanteiles an der Einkommensteuer (einschließlich der Ausgleichszahlungen nach § 21 LFAG) und der Umsatzsteuer mit

25,5 v.H.

25,5 v.H.

2.

Die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A mit

25,5 v.H.

25,5 v.H.

3.

Die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer B mit

25,5 v.H.

25,5 v.H.

4.

Die Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital mit

25,5 v.H.

25,5 v.H.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 55.592.771 € (vorläufiges Ergebnis). Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 54.386.911 €. Zum 31.12.2026 wird es voraussichtlich 54.576.811 € und zum 31.12.2027 54.582.611 € betragen.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall bzw. je Auftrag 25.000 € (jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) überschritten sind.

Als nicht erheblich gelten Aufwendungen, die im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen (z. B. Abschreibungen, Wertberichtigungen auf Forderungen und verpflichtende Zuführungen zu Rückstellungen) anfallen.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

53567 Asbach, 06.02.2026
ausgefertigt und gez.
Michael Christ
Bürgermeister

Hinweis:

Die Haushaltssatzung wurde der Kreisverwaltung Neuwied gemäß § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben vom 14.11.2025 vorgelegt.

Der Haushaltsplan liegt vom 13.02.2026 bis einschließlich 24.02.2026 zur Einsichtnahme im Rathaus, Flammersfelder Straße 1, Gebäude B / 2. OG Treppenhaus, 53567 Asbach, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. Am 16.02.2026 (Rosenmontag) besteht keine Möglichkeit der Einsichtnahme. Die Bekanntmachung ist in dem Zeitraum im Internet unter www.vg-asbach.de (Aktuelles / Bekanntmachungen) eingestellt. Der Haushaltsplan ist abrufbar unter www.vg-asbach.de (Verbandsgemeinde / Rathaus-und-Verwaltung / Haushaltspläne).

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

53567 Asbach, 06.02.2026
gez.
Michael Christ
Bürgermeister