Der Verbandsgemeinderat hat am 13. November 2025 auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung (GemO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Festgesetzt werden für das Haushaltsjahr | 2026 | 2027 | |
| 1 | im Ergebnishaushalt |
|
|
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 28.889.100 € | 25.458.000 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 28.699.200 € | 25.452.200 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 189.900 € | 5.800 € |
| 2. | im Finanzhaushalt |
|
|
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.754.950 € | 1.444.950 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 250.000 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.166.700 € | 1.369.600 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -4.916.700 € | -1.369.600 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb der Verbandsgemeindewerke – Abwasser – Asbach werden festgesetzt
| a) | Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| für 2026 | auf | 5.500.000 € |
| für 2027 | auf | 4.760.000 € |
| b) | Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| für 2026 | auf | 3.000.000 € |
| für 2027 | auf | 3.000.000 € |
| c) | Verpflichtungsermächtigungen | ||
| für 2026 | auf | 0 € |
| für 2027 | auf | 0 € |
Die Verbandsgemeindeumlagesätze werden
| für die Haushaltsjahre | 2026 | 2027 | |
| wie folgt festgesetzt: | |||
| 1. | Die Steuerkraftzahlen des Gemeindeanteiles an der Einkommensteuer (einschließlich der Ausgleichszahlungen nach § 21 LFAG) und der Umsatzsteuer mit | 25,5 v.H. | 25,5 v.H. |
| 2. | Die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A mit | 25,5 v.H. | 25,5 v.H. |
| 3. | Die Steuerkraftzahlen der Grundsteuer B mit | 25,5 v.H. | 25,5 v.H. |
| 4. | Die Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital mit | 25,5 v.H. | 25,5 v.H. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 55.592.771 € (vorläufiges Ergebnis). Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 54.386.911 €. Zum 31.12.2026 wird es voraussichtlich 54.576.811 € und zum 31.12.2027 54.582.611 € betragen.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall bzw. je Auftrag 25.000 € (jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) überschritten sind.
Als nicht erheblich gelten Aufwendungen, die im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen (z. B. Abschreibungen, Wertberichtigungen auf Forderungen und verpflichtende Zuführungen zu Rückstellungen) anfallen.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung wurde der Kreisverwaltung Neuwied gemäß § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben vom 14.11.2025 vorgelegt.
Der Haushaltsplan liegt vom 13.02.2026 bis einschließlich 24.02.2026 zur Einsichtnahme im Rathaus, Flammersfelder Straße 1, Gebäude B / 2. OG Treppenhaus, 53567 Asbach, während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. Am 16.02.2026 (Rosenmontag) besteht keine Möglichkeit der Einsichtnahme. Die Bekanntmachung ist in dem Zeitraum im Internet unter www.vg-asbach.de (Aktuelles / Bekanntmachungen) eingestellt. Der Haushaltsplan ist abrufbar unter www.vg-asbach.de (Verbandsgemeinde / Rathaus-und-Verwaltung / Haushaltspläne).
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.