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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Asbach
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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2. Satzung vom 01. Februar 2024 zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Asbach in der Fassung vom 07. April 2022

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) am 01.02.2024 die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Es werden in § 5 (Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse) eine neue Überschrift und zusätzliche Absätze eingefügt:

§ 5 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse und den Bürgermeister

(4)

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

a) Aufnahme von Krediten im Rahmen der bestehenden Kreditermächtigung der Haushaltssatzungen, bzw. Nachtragshaushaltssatzungen

b) Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel zur Fristwahrung

c) Aufgaben als oberste Dienstbehörde gem. § 89 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG).

(5)

Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gem. § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung nach Abs. 4 unberührt.

Artikel 2

In § 9 (Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wehrleiter, Wehrführer, Gerätewarte, Bediener des Informations- und Kommunikationssystems und des Jugendfeuerwehrwartes) erfolgen aufgrund der Änderung der Feuerwehrentschädigungsverordnung redaktionelle Anpassungen

(2)

e) für die Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte

jeweils 100 v.H. des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung

f) für den/die Bediener/in des Informations- und Kommunikationssystems

Mindestsatz nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung

h) für die Erstellung der Alarm- und Einsatzplanung betrauten Feuerwehrangehörigen

jeweils 65 v.H. des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung.

i) Für die Gefahrstoff-Gerätewarte

Jeweils 50 v.H. des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Februar 2024 in Kraft.

ausgefertigt:

Asbach, 01.02.2024
Michael Christ
Bürgermeister