Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) am 01.02.2024 die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Es werden in § 5 (Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse) eine neue Überschrift und zusätzliche Absätze eingefügt:
§ 5 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse und den Bürgermeister
| (4) | Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: |
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| a) Aufnahme von Krediten im Rahmen der bestehenden Kreditermächtigung der Haushaltssatzungen, bzw. Nachtragshaushaltssatzungen |
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| b) Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmittel zur Fristwahrung |
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| c) Aufgaben als oberste Dienstbehörde gem. § 89 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG). |
| (5) | Die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die laufende Verwaltung gem. § 47 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung nach Abs. 4 unberührt. |
Artikel 2
In § 9 (Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Wehrleiter, Wehrführer, Gerätewarte, Bediener des Informations- und Kommunikationssystems und des Jugendfeuerwehrwartes) erfolgen aufgrund der Änderung der Feuerwehrentschädigungsverordnung redaktionelle Anpassungen
| (2) | e) für die Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte |
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| jeweils 100 v.H. des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung |
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| f) für den/die Bediener/in des Informations- und Kommunikationssystems |
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| Mindestsatz nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung |
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| h) für die Erstellung der Alarm- und Einsatzplanung betrauten Feuerwehrangehörigen |
| jeweils 65 v.H. des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung. | |
| i) Für die Gefahrstoff-Gerätewarte | |
| Jeweils 50 v.H. des Höchstsatzes nach § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung. | |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Februar 2024 in Kraft.
ausgefertigt: