Nach einem Beschluss des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Stebach vom 23.02.2023 werden die nachfolgend aufgeführten Verkehrsanlagen (vgl. dazu die entsprechende Auflistung in der Tabelle unten) als Gemeindestraßen gemäß § 3 Nr. 3 LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Widmungen erfolgen unter dem Hinweis auf die Bestimmungen des § 36 Landesstraßengesetzes von Rheinland - Pfalz (LStrG) vom 01. August 1977 (GVBl. Seite 273), in der zurzeit gültigen Fassung.
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Widmungsverfügung und der dazugehörige Lageplan kann während der Dienstzeiten in der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf eingesehen werden.
| Nr. | Straße | Flur | Parzelle | Bemerkung |
| 1. | Adenrother Weg | 5 | 89/4 bis 93/10 93/10 93/11 93/15 93/18 89/9 93/5 | Gemeindestraße Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gemeindestraße Gemeindestraße |
| 2. | An den Linden | 5 | 79/8 6/1 | Gemeindestraße Gemeindestraße |
| 3. | Denkmalstraße | 8 | 94/1 94/3 bis 48/2 | Gemeindestraße Gemeindestraße |
| 4. | Hochstraße | 5 | 75/11 bis 56/5 bzw. 62/2 | Gemeindestraße |
| 5. | Hauptstraße | 1 3 | 77/12 89/9 133/29 ab Ende 132/2 92/5 89/10 100/4 | Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gemeindestraße Gehweg |
| 6. | Hofstück | 5 | 92/3 | Gemeindestraße |
| 7. | K118 | 6 | 100/4 100/5 123/4 | Gehweg Gehweg Gehweg |
| 8. 8. | Maischeider Straße Maischeider Straße | 6 6 3 | 108/2 97/9 106/4 106/3 97/2 104/3 100/2 97/26 97/15 1/9 133/29 bis Ende 132/2 | Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg |
| 9. | Nonnenhöfchen | 3 | 135/15 135/8 84/1 85/4 86/8 12/1 98/1 99/9 135/11 135/12 | Gemeindestraße Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg Gehweg |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist (Satz 1) bei der oben genannten Behörde eingegangen ist. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.vg-dierdorf.de aufgeführt sind.
Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Rechtsbehelf beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Neuwied, Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied, eingelegt wird. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs muss der Widerspruch vor Ablauf der Frist (Satz 1) eingegangen sein.
Die Schriftform kann auch bei der Kreisverwaltung Neuwied durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kreis-neuwied.de aufgeführt sind.
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf