Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
— EUR
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 909.120
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 986.120
der Jahresfehlbetrag auf -77.000
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -71.000
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.000
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 454.000
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -450.000
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 521.000
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (ohne vorsorgliche Anschaffungspauschalen) erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR
verzinste Kredite auf 446.000 EUR
zusammen auf 446.000 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 337.000 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 96.000 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 446.000 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) unverändert auf 345.v. H. |
| - | Grundsteuer B (für die Grundstücke) von 465 v.H. auf 550 v. H. |
| - | Gewerbesteuer unverändert auf 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - | für den ersten Hund auf 48,00 Euro |
| - | für den zweiten Hund auf 60,00 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund auf 72,00 Euro |
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2020 betrug 1.461.931,50 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 beträgt 1.369.931,50 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt 1.313.931,50 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt 1.350.931,50 EUR
und voraussichtlich zum 31.12.2024 1.273.931,50 EUR
Anmerkung:
Die Jahresabschlüsse ab 2021 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 5.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).
Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan, dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben und mit der Bildung eines Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen 0,00 Euro |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen 1.260,00 Euro. |
Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Isenburg, 13.03.2024
Ortsgemeinde Isenburg
Detlef Mohr, Ortsbürgermeister
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom Donnerstag, 14.03.2024 bis einschließlich Mittwoch, 27.03.2024, zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Hinweis
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1. | Der unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite wird für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 442.000,- € genehmigt. |
| 2. | Die unter § 3 der Haushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird in Höhe von 96.000,- € genehmigt. |
| 3. | Der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 446.000,- € genehmigt. |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.