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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 11/2026
Aus den Gemeinden
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Haushaltssatzung der Stadt Dierdorf für das Jahr 2026 vom 11.03.2026

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

 —  EUR

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

12.061.800

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

12.651.800

der Jahresfehlbetrag auf

-590.000

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

-237.000

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.783.000

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

4.349.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-1.566.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

1.803.000

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 EUR

verzinste Kredite auf

1.148.000 EUR

zusammen auf

1.148.000 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.144.000 EUR.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) unverändert auf

445.v. H.

- Grundsteuer B (für die Grundstücke) unverändert auf

665 v. H.

- Gewerbesteuer von 380 v.H. unverändert auf

450 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund unverändert

72,00 EUR

- für den zweiten Hund unverändert

84,00 EUR

- für jeden weiteren Hund unverändert

108,00 EUR

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug

11.902.424,75 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 beträgt

12.051.494,75 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt

13.055.908,03 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt

12.775.908,03 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt

12.039.908,03 EUR

und beträgt voraussichtlich zum 31.12.2026

11.449.908,03 EUR

Anmerkung:

Der Jahresabschlüsse ab 2022 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 20.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).

Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan, dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben und mit der Bildung eines Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.

§ 10 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen 0,00 EUR

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 35.000,00 EUR.

§ 11 Bewirtschaftungsregeln

Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.

§ 12 Weitere Bestimmungen

Im Haushaltsplan 2026 werden gemäß § 95 Abs. 2 Satz 2 GemO folgende Positionen im Zusammenhang mit der Erschließung des Wohngebietes Hofacker, Dierdorf-Wienau, mit einem Sperrvermerk versehen:

- USK 88200 93255 Grunderwerb (Ansatz 700.000 EUR)

- USK 63000 95755 Erschließungskosten (Ansatz 1.400.000 EUR).

Voraussetzungen für die Aufhebung des Sperrvermerkes:

- Eine schlüssige Kalkulation, mit der die kostenneutrale Refinanzierung der zunächst vorfinanzierten Grunderwerbs- und Erschließungskosten im Rahmen der späteren Grundstücksveräußerung dargestellt wird, liegt vor,

- das Bauleitverfahren zur evtl. erforderlichen Aktualisierung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Hofacker“ ist rechtskräftig abgeschlossen,

- die notariell beurkundeten Vorverträge mit den Grundstücksverkäufern und den Bauinteressenten liegen vor und

- der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat die Aufhebung beschlossen.

Dierdorf, 11.03.2026

Stadt Dierdorf

Ulrich Schreiber, Stadtbürgermeister

Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 12.03.2026 bis einschließlich 26.03.2026 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich Bekannt gemacht. Die nach §§ 118 Abs.1 i.V.m. 95 Abs. 4, 97 Abs. 2 Satz 4, 103 Abs.2, 105 Abs. 3 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

1)

Der unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 1.148.000,- € genehmigt.

2)

Der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 1.144.000, - € genehmigt.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, 11.03.2026

Verbandsgemeindeverwaltung

Manuel Seiler, Bürgermeister