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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 12/2026
Aus den Gemeinden
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Großmaischeid

Vermessungsarbeiten im Rahmen des "NBG Burwiesenstraße"

In der Gemarkung Großmaischeid,

Flur 23, Flurstücke: 40/1, 40/2

Flur 24, Flurstücke: 19, 54/2, 57/1, 58, 59, 70/3, 70/4, 71, 72, 74/1, 74/2, 74/3, 74/4, 74/5, 74/6, 76/1, 76/2, 77/1, 78/3, 79/1, 79/2, 80/1, 80/2, 81/1, 81/2, 81/3, 81/4, 81/5, 81/7, 81/8, 82/1, 82/2, 82/4, 82/5, 83/1, 83/2, 83/3, 83/4, 83/5, 83/6, 83/7, 83/8, 84/1, 84/2, 84/3, 84/4, 84/5, 84/6, 98, 99/5, 108, 109, 110/3, 111-114, 116/3, 162/75, 163/75, 164/75, 165/75, 178/73

wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 11.03.2026 eine Grenzniederschrift angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte wurden in die Örtlichkeit übertragen. Es ergab sich Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskatasternachweis. Die neuen Flurstücksgrenzen wurden entsprechend dem Antrag, wie in der Skizze dargestellt, festgelegt. Auf die Ermittlung zukünftig wegfallender Flurstücksgrenzen wurde verzichtet, weil diese für den künftigen Eigentumsnachweis nicht mehr von Bedeutung sind. Diese sind in der Skizze mit einem „ * “ gekennzeichnet.

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt abgemarkt.

  • Die Abmarkung der Grenzpunkte, die in der Skizze mit „A“ bezeichnet sind, wird ausfolgenden Zweckmäßigkeitsgründen befristet unterlassen: Durch den Anstehenden Ausbau würden diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zerstört. Diese Grenzmarken stellen zukünftig den Grenzverlauf privat gegen private Grundstücke dar.
  • Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 1 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung der Grenzpunkte, die in der Skizze mit „B“ bezeichnet sind. Diese stellen die Grenze zwischen öffentlichen Raum und privaten Grundstücke dar und sind somit durch den Ausbau der Erschließungsanlage hinreichend gekennzeichnet.
  • Die Abmarkung wird nach Wegfall der Hinderungsgründe von der öffentlichen Vermessungsstelle unverzüglich auf Kosten der Beteiligten zu lfd. Nr. 1 nach Anlage 1 nachgeholt. Eines besonderen Antrags bedarf es nicht.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 02.04.2026 bis 04.05.2026 bei der Öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Martin Petry (ÖbVI), Rudolf-Diesel-Straße 29-31

56751 Polch ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 10 Uhr bis Uhrzeit 15 Uhr, Freitag von 10 Uhr bis 14 Uhr) nach vorheriger telefonischer Absprache (02654/962323) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter www.vmb-petry.de eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei der Öffentliche Vermessungsstelle Dipl.-Ing. Martin Petry (ÖbVI), Rudolf-Diesel-Straße 29-31, 56751 Polch in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

1.

schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,

2.

schriftlich oder

3.

zur Niederschrift

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der öffentlichen Vermessungsstelle Dipl.-Ing- Martin Petry finden Sie unter der Internetadresse der öffentlichen Vermessungsstelle zur elektronischen Kommunikation.