Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
Die zur Verbandsgemeinde Dierdorf gehörenden Ortsgemeinden sind in 13 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:
a) Stadt Dierdorf
6 Stimmbezirke
Stimmbezirk Nr. 101
Stadtteil Dierdorf-Brückrachdorf
Wahlraum: Sängerhalle, Bergstraße 23
Stimmbezirk Nr. 201
Gebiet der früheren Stadt Dierdorf:
Wahlraum: Turnhalle der Grundschule, Schulstraße 20
Stimmbezirk Nr. 202
Gebiet der früheren Stadt Dierdorf:
Wahlraum: Alte Schule, Am Damm 1
Stimmbezirk Nr. 301
Stadtteil Dierdorf-Giershofen
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Raiffeisenstraße 3
Stimmbezirk Nr. 401
Stadtteil Dierdorf-Wienau
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Schwalbenstraße 7
Stimmbezirk Nr. 501
Stadtteil Dierdorf-Elgert
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Erlenstraße 28
b) Ortsgemeinde Großmaischeid
3 Stimmbezirke
Stimmbezirk Nr. 101
Gebiet der früheren Gemeinde Großmaischeid:
Wahlraum: Sitzungsraum der Ortsgemeinde, Dierdorfer Straße 2
Stimmbezirk Nr. 102
Gebiet der früheren Gemeinde Großmaischeid:
Wahlraum: Schulturnhalle, Schulstraße 2
Stimmbezirk Nr. 201
Ortsteil Großmaischeid-Kausen
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Hochstraße 6
c) Ortsgemeinde Isenburg
1 Stimmbezirk
Wahlraum: Gemeindehaus, Hauptstraße 36
d) Ortsgemeinde Kleinmaischeid
1 Stimmbezirk
Wahlraum: Historischer Dorftreff, Großmaischeider Straße 39
e) Ortsgemeinde Marienhausen
1 Stimmbezirk
Wahlraum: Bürgerhaus, Auf der Hohl 1
f) Ortsgemeinde Stebach
1 Stimmbezirk
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Maischeider Straße 4.
In der Verbandsgemeinde Dierdorf sind die folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:
Dierdorf-Brückrachdorf, Sängerhalle, Bergstraße 23
Dierdorf, Turnhalle der Grundschule, Schulstraße 20
Dierdorf, Alte Schule, Am Damm 1
Dierdorf-Elgert, Dorfgemeinschaftshaus, Erlenstraße 28 (mittels Treppenlift)
Dierdorf-Giershofen, Dorfgemeinschaftshaus, Raiffeisenstraße 3
Dierdorf-Wienau, Dorfgemeinschaftshaus, Schwalbenstraße 7
Großmaischeid, Schulturnhalle, Schulstraße 2
Großmaischeid-Kausen, Dorfgemeinschaftshaus, Hochstraße 6
Isenburg, Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 36
Kleinmaischeid, Historischer Dorftreff, Großmaischeider Straße 39
Marienhausen, Bürgerhaus, Auf der Hohl 1
Stebach, Dorfgemeinschaftshaus, Maischeider Straße 4.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 17.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand eine Ausstanzung - eine Lochung. Die Lochung versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit sind alle Stimmzettel mit der Lochung versehen, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| 1. | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| 2. | für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Die Wählerinnen und Wähler geben
ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,
|
| dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, |
| und ihre Landesstimme in der Weise, | |
|
| dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll. |
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).
Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Dierdorf, den 27.02.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf