Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt |
|
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 811.130 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 940.130 |
| der Jahresfehlbetrag auf | -129.000 |
| 2. im Finanzhaushalt |
|
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -97.000 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 56.000 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 214.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -158.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 255.000 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (ohne vorsorgliche Anschaffungspauschalen) erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 158.000 EUR |
| zusammen auf | 158.000 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 276.000 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug | 1.544.550,43 EUR |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt | 1.581.722,87 EUR |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt | 1.761.722,87 EUR |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt | 1.674.722,87 EUR |
| und voraussichtlich zum 31.12.2025 | 1.545.722,87 EUR |
Anmerkung:
Die Jahresabschlüsse ab 2022 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000 EUR und 20 % des Haushaltsansatzes oder des Deckungskreises überschritten sind. Dies gilt nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen die wirtschaftlich durchlaufend sind (z.B. innere Verrechnungen, Beträge die von Dritten vollständig erstattet werden).
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die eine Wertgrenze von 5.000 EUR überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen (vgl. § 4 Abs. 12 GemHVO).
Weitere Wertgrenzen im Zusammenhang mit einer/m Nachtragshaushaltssatzung/-plan, dem Vorliegen von außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben und mit der Bildung eines Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich werden in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen | 0,00 Euro |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 1.160,00 Euro. |
Abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 8 GemHVO wird die Bildung einer Bewirtschaftungseinheit je Teilhaushalt ausgeschlossen. Die Bewirtschaftungsregeln werden im Detail in einer gesonderten Anlage zum Haushaltsplan dargestellt.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 27.03.2025 bis einschließlich 10.04.2025 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich Bekannt gemacht. Die nach §95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in §2 und §4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.