Titel Logo
Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 16/2023
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Die Ortsgemeinde Stebach als Straßenbaulastträger hat die Absicht, nach § 37 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz (LStrG), in der Fassung vom 01.08.1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 413), nach Beschlussfassung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Stebach in seiner Sitzung vom 30.03.2023, eine (Teil-) Straßenfläche der Straße „Hochstraße“ die versehentlich gewidmet wurde, einzuziehen.

Der Beginn der einzuziehenden Teilfläche ist im Lageplan rot und das Ende der einzuziehenden Teilfläche ist im Lageplan schwarz gekennzeichnet.

Das Ende des gewidmeten Bereichs der Hochstraße ist in der Örtlichkeit durch das Ende des auf der nördlichen Seite angelegten Gehweges gut zu erkennen. Der über das Ende des Gehweges hinausgehende Bereich bis zur östlichen Grenze der Flurstücke 56/5 bzw. 62/2 wird eingezogen.

Diese Verfügung wird mit Ablauf eines Monats nach ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist (Satz 1) bei der oben genannten Behörde eingegangen ist. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.vg-dierdorf.de aufgeführt sind.

Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Rechtsbehelf beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Neuwied, Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied, eingelegt wird. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs muss der Widerspruch vor Ablauf der Frist (Satz 1) eingegangen sein.

Die Schriftform kann auch bei der Kreisverwaltung Neuwied durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kreis-neuwied.de aufgeführt sind.

Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf
Dierdorf, den 12.04.2023
Manuel Seiler, Bürgermeister