Bekanntmachung gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634) des Einleitungsbeschlusses über die vorbereitenden Untersuchungen für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Lebendige Zentren – Aktive Stadt“, Stadt Dierdorf, „Innenstadt“.
Der Stadtrat der Stadt Dierdorf fasste in seiner Sitzung am 25.03.2026 gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Einleitungsbeschluss über die vorbereitenden Untersuchungen für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Lebendige Zentren – Aktive Stadt“, Stadt Dierdorf, „Innenstadt“. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 141 Abs. 3 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Stadtrat fasste in dieser Sitzung den Beschluss, dass in dem beigefügten Plan innerhalb einer rot unterbrochenen Umrandung dargestellte Gebiet als das Untersuchungsgebiet abzugrenzen und festzulegen.
Die Stadt Dierdorf hat sich mit dem Ziel einer positiven städtebaulichen Entwicklung erfolgreich beim Land um die Aufnahme in das Städtebauförderprogramm mit dem Namen „Lebendige Zentren – Aktive Stadt“, Stadt Dierdorf, „Innenstadt“ beworben.
Die Stadt strebt ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet an. Hierbei sollen sich die Betroffenen beteiligen und mitwirken. Nach § 141 Abs. 1 BauGB hat die Stadt vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet als Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen einer besonderen Sanierungssatzung bedarf.
Gemäß § 141 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist in dieser Bekanntmachung auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.
§ 138 BauGB (Auskunftspflicht) hat folgenden Wortlaut:
| (1) | Eigentümer, Mieter Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden. |
| (2) | Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde weitergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbehörden weitergegeben werden. |
| (3) | Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. |
| (4) | Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. |
Nach § 141 Abs. 4 Satz 1 BauGB finden mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen die §§ 137, 138 und 139 BauGB über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.