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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 19/2025
Aus den Gemeinden
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Stebach

In der Gemarkung Stebach, Flur 5, Flurstücke 61/1, 61/2, 73/1, 73/2 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 24.05.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.

Der Grenzpunkt „1“ wurde nicht zentrisch abgemarkt, weil eine örtliche Behinderung bestand. Der Grenzpunkt wurde, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 2.00 m zum jeweiligen Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.

Der Grenzpunkt „2“ wurde nicht zentrisch abgemarkt, weil örtliche Behinderung bestand. Der Grenzpunkt wurde, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 1,00 m zum jeweiligen Grenzpunkt exzentrisch abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 07.05.2025 bis 21.05.2025 bei dem Vermessungsbüro Dipl.-Ing. Andreas Wassermann (öffentliche Vermessungsstelle) in Altenkirchenausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 16:15 Uhr, Donnerstag bis 18:00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.vermessung-wassermann.deeingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Andreas Wassermann, Marktstraße 27, 57610 Altenkirchen

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Andreas Wassermann finden Sie unter www.vermessung-wassermann.de.