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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 20/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Änderungssatzung Erhebung von Gebühren und wiederkehrenden Beiträgen

3. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren und wiederkehrenden Beiträgen sowie die Abwälzung der Abwasserabgabe für die öffentliche

Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Dierdorf vom 28.11.1996 in der Fassung vom 3. Mai 2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 2 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) jeweils in den derzeit gültigen Fassungen am 02.05.2024 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren und wiederkehrenden Beiträgen sowie die Abwälzung der Abwasserabgabe für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Dierdorf vom 28.11.1996 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.12.2020 wird wie folgt geändert:

§ 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der Wasserversorgung bezogene sowie die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommene Frisch- und Brauchwassermenge. Die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommene Wassermenge wird von einem geeichten Wasserzähler gemessen, der vom Gebührenschuldner beschafft, eingebaut und unterhalten wird. Seine Überprüfung muss jederzeit möglich sein. Die Nachweispflicht obliegt dem Gebührenschuldner. Ist dies nicht möglich oder nur unter einem nicht zu vertretenden Aufwand, kann analog § 9 Absatz 3 dieser Satzung verfahren werden.

Artikel 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Dierdorf, 03.05.2024
Manuel Seiler, Bürgermeister

Hinweis entsprechend § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann, diese Verletzung geltend machen.

Dierdorf, 03.05.2024
Manuel Seiler, Bürgermeister