Titel Logo
Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 20/2024
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Änderung der Hundesteuersatzung

über die Erhebung von Hundesteuer laut Satzungsmuster des GStB Stand 31.08.2023

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Marienhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sowie den Regelungen im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (BGG) und der Assistenzhundeverordnung (AHundV) die folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Der bisherige § 7 „Steuerbefreiung“ wird in Abs. 1 Punkt 1 um folgenden Wortlaut ergänzt:

„1. Assistenzhunden im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung und Zertifikat gem. §§ 12f und 12g BGG. Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind Blindenführhunde, Mobilitäts-Assistenzhunde Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde. Das Zertifikat in Form eines Ausweises nach §22 Abs. 1 AHundV gilt als Nachweis5.“

Artikel 2

Artikel 1 tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

5Gemäß § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 AHundV hat die Ausbildungsstätte (§ 10 AHundV) geprüft, ob der Mensch mit Behinderung Bedarf für einen Assistenzhund hat (Bedarfsprüfung). Das Ergebnis der Bedarfsprüfung sowie die Begründung hierzu hält die Ausbildungsstätte im Ausbildungsnachweis fest (§ 13 Abs. 3 AHundV).

- Nachrichtlich ist zu erwähnen, dass in Rheinland-Pfalz aktuell ein Ausdruck der Zertifikate noch nicht möglich ist, daher erhalten die Halter der Assistenzhunde vom rheinland-pfälzischen Sozialministerium einen Bescheid, der als gleichwertiger Nachweis anzusehen ist.

Marienhausen, 15.05.2024
Maximilian Seidel, Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, 15.05.2024
Manuel Seiler, Bürgermeister