- Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB
Der Stadtrat der Stadt Dierdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.05.2023 gemäß § 1 (3) i.V.m. § 2 Abs. (1) BauGB die Aufhebung des Bebauungsplanes „In der Steinengass“ beschlossen.
Der Aufhebungs- / Verfahrenseinleitungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Ursprünglich erfolgte die Aufstellung des Bebauungsplanes in den 90er-Jahren im Zusammenhang mit dem Neubau der Mehrfamilienhäuser im östlich an das Areal der Verbandsgemeinde angrenzenden Bereich „In der Steinengass“. Die ehemalige Verbandsgemeindeverwaltung (Poststraße 5) ist im Bebauungsplan bislang als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Verwaltung“ ausgewiesen. Da das Gebäude aber nunmehr einer Nutzung zugeführt werden soll, die vorrangig dem Wohnen dient, sind die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen über eine Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplanes zu schaffen. Da es im Wesentlichen darum geht, den Gebäudebestand einer neuen Nutzung zuzuführen und im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine städtebaulich relevanten Neubauvorhaben geplant sind, empfiehlt es sich, den Bebauungsplan „In der Steinengass“ ersatzlos aufzuheben. Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes - und dem damit verbundenen Wegfall der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen - entspricht das Gebiet dann wieder unbeplantem Innenbereich gemäß § 34 BauGB (Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) in Verbindung mit § 15 BauNVO. Damit geben künftig die vorhandene Bebauung in Verbindung mit der Bebauung im Umfeld im Einzelfalle vor, welche Bauvorhaben und Nutzungen als städtebaulich und immissionsschutzrechtlich verträglich zu bewerten und genehmigungsfähig sind.
Für die Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist ein förmliches Aufhebungsverfahren erforderlich. Da nach § 1 (8) BauGB die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen analog für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung gelten, sind die gleichen Verfahrensschritte wie bei einem Aufstellungsverfahren durchzuführen.
Das Aufhebungsgebiet entspricht dem Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „In der Steinengass“; die Planbereichsgrenzen sind dem abgebildeten unmaßstäblichen Plan zu entnehmen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist die Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Zu diesem Zweck liegt der Vorentwurf des Bebauungsplanes (Planzeichnung und Textteil) in der Zeit vom 25.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Str. 7, 56269 Dierdorf, Fachbereich 2, 1. OG, Zimmer 118, während der allgemeinen Dienststunden (Mo. - Mi.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr, Do.: 8:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr, Fr.: 8:00 - 12:30 Uhr) sowie nach gesonderter Terminvereinbarung öffentlich aus.
Darüber hinaus sind die Planunterlagen während des Auslegungszeitraums auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Dierdorf unter https://www.vg-dierdorf.de/bauen-umwelt-wirtschaft/bauen-wohnen/bauleitplanungen/laufende-verfahren/Steinengass-Dierdorf oder unter dem Kurzlink vg-dierdorf.de/-BL2023003 einsehbar. Ein Zugriff über das zentrale Landesportal „GeoPortal Rheinland-Pfalz“ (https://www.geoportal.rlp.de) ist ebenfalls möglich.
Falls Sie keinen Zugang zu den Daten erlangen, können die Bebauungsplanunterlagen auch telefonisch (Frau Lied’l, Tel.-Nr.: 02689/291-2105) oder per E-Mail (bettina.liedl@vg-dierdorf.de) in Papierform angefordert werden.
Anregungen zur Planung können im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bis einschließlich 23.06.2023 vorgebracht werden. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich gemäß § 3 (1) letzter Satz BauGB die im Verfahren vorgeschriebene öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. Auf nachfolgende Bekanntmachungen wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Stadt Dierdorf, 11.05.2023