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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 25/2026
Aus den Gemeinden
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Großmaischeid

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der z. Zt. gültigen Fassung und des Beschlusses des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Großmaischeid vom 28.05.2026 wird die nachfolgende Straße als Gemeindestraße im Sinne des § 3 Nr. 3 LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Großmaischeid-Kausen:

Die Verkehrsanlage steht im Eigentum der Ortsgemeinde Großmaischeid. Gemäß § 34 Abs. 1 LStrG ist der Gebrauch dieser Straße und ihrer Nebenanlagen im Rahmen der Verkehrsvorschriften jedermann gestattet (Gemeingebrauch).

Tag der Verkehrsübergabe ist am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Der Lageplan ist Bestandteil der Widmung und kann während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, 1. OG, Zimmer Nr. 115 eingesehen werden.

Die Widmung beschränkt sich auf die in dem beigefügten Lageplan rot schraffierte Fläche.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, einzulegen. Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, oder
  1. in elektronischer Form nach § 3 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: vg-dierdorf@poststelle.rlp.de,

erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.vg-dierdorf.de aufgeführt sind.

Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Rechtsbehelf beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Neuwied, Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied, eingelegt wird. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs muss der Widerspruch vor Ablauf der Frist (Satz 1) eingegangen sein.

Die Schriftform kann auch bei der Kreisverwaltung Neuwied durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.kreis-neuwied.de aufgeführt sind.

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1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABL. EU Nr. L 257 S. 73).

56269 Dierdorf, 08.06.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Dierdorf
Manuel Seiler, Bürgermeister