Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) hinweisen. Diese bundesrechtliche Lärmschutzverordnung enthält Regelungen, die den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken. Insbesondere in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten gelten die nachfolgend aufgeführten besonderen Bestimmungen:
Rasenmäher mit Elektro- oder Verbrennungsmotor, tragbare Heckenscheren und Motorkettensägen, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor, Vertikutierer, Schredder/Zerkleinerer, sog. Häcksler mit Elektro- und Verbrennungsmotor, Beton- und Mörtelmischer, Hochdruckwasserstrahlmaschinen und Motorhacken dürfen an Werktagen, also von Montag bis Samstag, in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Das Betreiben oben genannter Geräte ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt.
Zusätzlich zu den Bestimmungen der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat das Land Rheinland-Pfalz im Landesimmissionsschutzgesetz eine weitere Beschränkung für den Betrieb von Rasenmähern erlassen: Hiernach dürfen motorbetriebene Rasenmäher, die nicht mit einem Umweltkennzeichen (EU-Ecolabel) versehen sind, von Privatpersonen an Werktagen auch in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr nicht betrieben werden.
Beschränkungen gelten auch für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler. Diese Geräte dürfen werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 17:00 Uhr bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden.
Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler, die mit einem Umweltzeichen (EU-Ecolabel) gekennzeichnet sind und daher als lärmarm eingestuft sind, dürfen werktags durchgehend von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden.
Zur besseren Übersicht sind die Betriebszeiten der einzelnen Maschinen bei privater und gewerblicher Nutzung nochmals in untenstehender Tabelle aufgelistet.
Grundsätzlich hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme, Einhaltung der üblichen Ruhezeiten und Vermeidung von unnötigem Lärm sind noch immer der beste Weg, um Lärmbelästigungen und daraus resultierende Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen.
| Geräte/Maschinen | private Nutzung werktags zulässig | gewerbliche Nutzung werktags zulässig | Ausnahmen |
| Rasenmäher | 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr | 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr |
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| Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser, Laubsammler | 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr | 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
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| Rollbare Müllbehälter | 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr | 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr | Bis 1.100 l Inhalt Betrieb rollbarer Müllbehälter jederzeit zulässig |
| Müllsammelfahrzeuge und Kehrmaschinen | 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr | 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr | Betrieb lärmarmer Fahrzeuge* werktags von 06.00 bis 22.00 Uhr gestattet |
| Sonstige Geräte und Maschinen entsprechend dem Anhang zur 32. BImSchV | 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr | 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr |
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| Sonstige lärmerzeugende Arbeitsgeräte (z.B. Handkreissäge) | 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr | 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr | In Gewerbe- und Industriegebieten ist der Betrieb bis 22.00 Uhr gestattet |
* Hierbei handelt es sich um lärmarme Müllsammelfahrzeuge und Kehrmaschinen, die das EU Umweltzeichen haben