Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf |
| EUR | EUR | EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 11.728.100 | 0 | 11.728.100 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 12.043.100 | 0 | 12.043.100 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) | -315.000 | 0 | -315.000 |
| 2. im Finanzhaushalt der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -59.000 | 0 | -59.000 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.960.000 | 0 | 2.960.000 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 4.369.000 | 620.000 | 4.989.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.409.000 | -620.000 | -2.029.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.468.000 | 620.000 | 2.088.000 |
(werden nicht geändert)
Der Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit von Donnerstag 04.07.2024 bis einschließlich Mittwoch 17.07.2024 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 – während der Öffnungszeiten – öffentlich aus.
Hinweis
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Jahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.05.2024 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.