Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Marienhausen
In der Gemarkung Marienhausen, Flur 17, Flurstücke 38/2 und 39 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 13.06.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten des Flurstückes 40/4 (Flur 17 in der Gemarkung Marienhausen) die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift, betreffend des Flurstückes 40/4 (Flur 17 in der Gemarkung Marienhausen), hat folgenden Wortlaut:
„Die neue Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte von bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.
Der Grenzpunkt „A“ wurde nicht zentrisch abgemarkt, bedingt durch die Zaunanlage und Vegetation mit Wurzelwerk. Der Grenzpunkt „A“ wurde, wie in der Skizze dargestellt, mit einem Abstand von 1,00 m durch die Abmarkung „B“ zum Grenzpunkt „A“ exzentrisch und dauerhaft abgemarkt.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 13.07.2023 bis 28.08.2023 bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Michael Sterr, Neugasse 4 in 56579 Rengsdorf, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitagvon 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr ), nach vorheriger Terminvereinbarung (02634/7816), eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| oder | |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl. Ing. (FH) Michael Sterr, Neugasse 4, 56579 Rengsdorf erhoben werden. |
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Michael Sterr finden Sie unter https://vermessungsbuero-sterr.de.