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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 29/2026
Aus den Gemeinden
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Marienhausen für das Jahr 2026 vom 15.07.2026

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

§ 5 Steuersätze

(wird nicht geändert)

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 betrug  —  4.780.443,68 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt  —  4.774.443,68 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt  —  4.723.843,68 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt  —  4.664.823,68 EUR

und zum 31.12.2026 voraussichtlich  —  4.654.593,68 EUR

Anmerkungen:

  • Die Jahresabschlüsse ab 2023 liegen zum Zeitpunkt der Nachtragsaufstellung noch nicht vor.

  • Das Jahresergebnis 2023 enthält nicht die einmalige ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens für Grabnutzungsentgelte.

§§ 7 - 11

(werden nicht geändert)

Marienhausen, den 15.07.2026

Ortsgemeinde Marienhausen

Maximilian Seidel, Ortsbürgermeister

Der Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 16.07.2026 bis einschließlich 29.07.2026 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich Bekannt gemacht. Sie ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.07.2026 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, 15.07.2026

Verbandsgemeindeverwaltung

Manuel Seiler, Bürgermeister