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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 3/2023
Hauptthemen - Seite 3
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Öffentliche Bekanntmachung; Abgabenfestsetzung

Öffentliche Bekanntmachung

Abgabenfestsetzung (Grundsteuer, einschließlich Landwirtschaftskammerbeitrag und

Kirchensteuer sowie Hundesteuer) für das Kalenderjahr 2023 für die Stadt Dierdorf und die Ortsgemeinden Großmaischeid, Isenburg, Kleinmaischeid, Marienhausen und Stebach

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz, § 3 Abs. 2 Ziffer 6 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) i.V. mit § 6 Abs. 5 der Satzung der Stadt Dierdorf bzw. der oben genannten Ortsgemeinden über die Erhebung der Hundesteuer können für diejenigen Abgabenschuldner, die für das Kalenderjahr die gleichen Abgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Für die Schuldner der Grundsteuer, des Landwirtschaftskammerbeitrages, der Kirchensteuer sowie der Hundesteuer treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Hiermit werden auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung die vorbezeichneten Abgaben festgesetzt. Die Abgaben werden mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Jahresbeträge bis 15,00 EUR (je Objekt und Abgabenart) werden am 15. August in einer Summe fällig und Jahresbeiträge bis 30,00 EUR werden am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte fällig. Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, werden die Abgaben in einem Betrag am 01. Juli fällig.

Sollten die Hebe-, Beitrags- oder Steuersätze geändert werden oder ändern sich die Grundlagen im Einzelfall, werden geänderte Bescheide erteilt.

Gegen diese Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Bei Zustellung durch Zustellungsurkunde ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, einzulegen.

Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, oder

2.

durch E-Mail mit qualifizierter Signatur nach dem Signaturgesetz an: vg-dierdorf@poststelle.rlp.de

erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.vg-dierdorf.de (Aktuelles/Elektronische Kommunikation) aufgeführt sind.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Rechtsbehelf beim Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Neuwied, Wilhelm-Leuschner-Straße 9, 56564 Neuwied eingelegt wird. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs muss der Widerspruch vor Ablauf der Frist (Satz 1) eingegangen sein.

Die Schriftform kann auch bei der Kreisverwaltung Neuwied durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter

www.kreis-neuwied.de (Impressum/Email-formgebunden/Hinweise und Regeln) aufgeführt sind.

Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des Abgabenbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der Abgabe nicht aufgehalten oder aufgehoben.

Dierdorf, 05.01.2023 — 
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf — Manuel Seiler,
- Steuerabteilung - — Bürgermeister