2. Satzung zur Änderung der Satzung vom 23.12.2015 zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung) in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 27.06.2020
§ 7 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die zu zwei oder mehr gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes und bei der Veranlagung mit 50 v. H. angesetzt, soweit die betr. Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde Großmaischeid stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde Großmaischeid, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde Großmaischeid stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
Dies gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine oder mehr gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
(2) Wird eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt, gelten die Regelungen nach Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 7 Absatz 3 und Absatz 4 gelten unverändert fort.