Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher EUR | verändert um EUR | nunmehr festgesetzt auf EUR |
| 1. im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge | 4.937.000 | 408.000 | 5.345.000 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 4.884.000 | 70.000 | 4.954.000 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag (-) | 53.000 | 338.000 | 391.000 |
| 2. im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 198.000 | 70.000 | 268.000 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.165.000 | 0 | 2.165.000 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.542.000 | 275.000 | 3.817.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.377.000 | -275.000 | -1.652.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.179.000 | 205.000 | 1.384.000 |
(werden nicht geändert)
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug — 12.540.953,39 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 beträgt — 12.147.953,39 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 11.729.953,39 EUR
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 11.514.953,39 EUR
und beträgt voraussichtlich zum 31.12.2025 — 11.905.953,39 EUR
Anmerkung:
Die Jahresabschlüsse 2022 bis 2024 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.
(werden nicht geändert)
Der Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 31.07.2025 bis einschließlich 14.08.2025 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich Bekannt gemacht. Genehmigungspflichtige Festsetzungen nach §95 Abs. 4 GemO sind nicht enthalten.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.