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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 34/2023
Aus den Gemeinden
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Dierdorf für das Jahr 2023

Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite von bisher

verzinste Kredite von bisher

zusammen von bisher

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf von bisher 0 EUR auf 1.449.000 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, von bisher 0 EUR wird festgesetzt auf 190.000 EUR.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 5

(wird nicht geändert)

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2020 betrug  —  11.188.958,32 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021 beträgt  — 11.242.958,32 EUR

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 beträgt —  10.782.958,32 EUR

und beträgt voraussichtlich

zum 31.12.2023  — 10.431.958,32 EUR

Anmerkung:

Die Jahresabschlüsse für 2021 und 2022 liegen zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht vor.

§§ 7 bis 12

(werden nicht geändert)

Dierdorf, 23.08.2023
Stadt Dierdorf
Thomas Vis, Stadtbürgermeister

Der Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 24.08.2023 bis einschließlich 06.09.2023 zur Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Zimmer-Nr. 308 - während der Öffnungszeiten - öffentlich aus.

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, 23.08.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf
Manuel Seiler, Bürgermeister