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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Dierdorf
Ausgabe 36/2024
Aus den Gemeinden
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Kleinmaischeid

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

1.

Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Kleinmaischeid erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

2.

Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

3.

Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

4.

Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderats oder eines Ausschusses/oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

5.

Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf bzw. durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich an folgendem Ort befindet:

Eingang des Bürgerhauses, Hauptstr. 32.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

6.

Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderats

1.

Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a) Haupt- und Finanzausschuss

b) Bau- und Liegenschaftsausschuss

c) Rechnungsprüfungsausschuss

2.

Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 6 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss 3 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

3.

Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.

Die Mitglieder der sonstigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

1.

Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Ortgemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung.

2.

Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

3.

Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

a) Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 500,- €, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist;

b) Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

c) Erledigung der Anregungen und Beschwerden nach § 16 b GemO, soweit nicht kraft Gesetz der Ortsbürgermeister zuständig ist.

d) unbefristete Niederschlagungen und Erlasse über 500,- € bis zu einer Wertgrenze von 10.000,00 € im Einzelfall, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist.

4.

Dem Bau- und Liegenschaftsausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

a) Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einem Betrag von 10.000,- €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist;

b) Verfügung über Gemeindevermögen ab einer Wertgrenze von 1.000,- € bis zu einer Wertgrenze von 2.500,- €;

c) Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2 und des § 36 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;

d) Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 30.000,- €.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

a)

Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von zu 1.000,- €;

b)

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 2.000,- € im Einzelfall;

c)

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung;

d)

Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.

e)

unbefristete Niederschlagungen und Erlasse bis zu einer Wertgrenze von 500,- € im Einzelfall.

Die Zuständigkeit des Ortsbürgermeisters für die laufende Verwaltung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 5

Beigeordnete

Die Ortsgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

§ 6

Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Ortsgemeinderates

1.

Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ratsmitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

2.

Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 24,- €.

3.

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

4.

Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittsatzes ersetzt, dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

5.

Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

6.

Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

7.

Die Vorsitzenden der im Ortsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 24,- € pro Sitzung des Ortsgemeinderates.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

1.

Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderats erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 24,- €.

2.

Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderats oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

3.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

1.

Der Ortsbürgermeister erhält eine um 10 % erhöhte monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO.

2.

§ 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

3.

Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird der Pauschsteuersatz von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

1.

Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so wird ein Sitzungsgeld nach § 6 Abs. 2 gezahlt.

2.

Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Ratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Ausschüsse und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 6 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

3.

Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 24,- €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

4.

§ 6 Abs. 4 bis 6 und § 8 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 10

Dynamisierung der Aufwandsentschädigung

Die in den §§ 6, 7 und 9 der Hauptsatzung bestimmten, pauschalen Aufwandsentschädigungen verändern sich künftig, erstmals ab 2025, um den gleichen Vom-Hundertsatz wie die in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) bezeichneten Sätze.

Die neuen Pauschbeträge sind auf volle Euro aufzurunden.

§ 11

Inkrafttreten

1.

Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 14.04.2021 außer Kraft.

Kleinmaischeid, den 26.08.2024

Stefan Pung, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften entstanden sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Dierdorf, den 26.08.2024

Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf

Manuel Seiler, Bürgermeister